Flugausfall was nun?

Wenn der Flug über zwei Stunden Verspätung hat oder überbucht ist, bekommt man als Passagier eine Verpflegung und zwei Telefonate oder E-Mails kostenlos. Eine Bestätigung über die Verspätung oder Annullierung sollte man sich schriftlich geben lassen. Wenn ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich ist, ganz gleich aus welchem Grund, muss auch ein Hotelzimmer von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Wenn man eine Pauschalreise abgeschlossen hat, ist immer der Reiseveranstalter, aufgrund des Reisevertrages, die erste Ansprechperson, der auch für die Beförderung an den Zielort zuständig ist. Wenn der Flug weniger als zwei Wochen vor Flugantritt storniert wird, dann bekommt der Fluggast eine Entschädigung, die je nach Entfernung des Flugziels berechnet wird.

Flugchaos an bestimmten Feiertagen

Im Luftverkehr droht zu Pfingsten und Ostern wieder ein Flugchaos. Da immer mehr Menschen fliegen und die Airports dadurch überlastet sind, gibt es eine Warnung vor Engpässen. Besonders zu Ostern gibt es wieder viele Leidtragende, die von Verspätungen, Überbuchungen und Flugausfällen betroffen sind. Nicht nur mit Flugproblemen haben die Passagiere oftmals zu kämpfen, sondern auch mit verschollenen Gepäcksstücken oder Koffer, die zu spät am Flugziel ankommen. Das Flugchaos vom letzten Sommer in Berlin sollte sich nicht noch einmal wiederholen. Matthias von Randow, der bei dem Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft als Hauptgeschäftsführer tätig ist, sieht die Lage jedoch als sehr angespannt. Denn die Nachfrage, den Flugverkehr betreffend, wächst immer weiter. Die Osterferien alleine zählen schon als Herausforderung. Matthias von Randow fordert Verbesserungen bei der Organisation der Gepäck- und Passagierkontrollen und bei der Flugsicherung. Zwar haben Flughäfen, Airlines, Bundespolizei und Flugsicherung schon im Jahr 2018 mit Maßnahmen reagiert, doch mit dem Osterverkehr steht der Härtetest noch bevor.

Passagieraufkommen überfordert Flughäfen

Zu viele Passagiere an einem Ort äußern sich in einem Flugchaos an den Flughäfen. Die Airports können mit dem rasanten Anstieg der fliegenden Personen nur schwer mithalten. Im Jahr 2018 verzeichnete der Flughafen in Frankfurt am Main pro Tag 238.000 Passagiere. Das Jahr 2019 wird mit 250,9 Millionen erwarteten Fluggästen, mit einem Plus von 2,7 Prozent, zu einem Rekordjahr werden. Für das Jahr 2030 werden 300 Millionen Passagiere prognostiziert. Die Verspätungen, die 2018 durchschnittlich entstanden, stiegen europaweit von 12,4 Minuten auf 14,7. Zudem gab es einen Anstieg der gestrichenen Flüge von zwei Prozent. Zuvor lag der Wert bei 1,5 Prozent.

Klagen bei Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr nehmen zu

Dass die Klagen 2018 sich bei der Schlichtungsstelle, die der öffentliche Verkehr bereitstellt, auf 32.238 verdoppelt haben und sich somit auf einem Rekordniveau befinden, ist kein Wunder. Es kamen 87 Prozent der Klagen von Fluggästen. Heinz Klewe, der Geschäftsführer von der Schlichtungsstelle des öffentlichen Personenverkehrs berichtet, dass sich die Zahlen der Beschwerden von Passagieren, im Vergleich zum Vorjahr, im ersten Quartal 2019 verdoppelt haben. Ein Faktor für den Anstieg ist, dass die Passagiere immer besser über ihr Recht Bescheid wissen und sich dementsprechend auch melden.

Veränderte Abläufe in der Kontrolle

24 Sofortmaßnahmen wurden 2018 von der Wirtschaft und Politik vereinbart. Neun davon bei den Behörden und 15 bei den Unternehmen. Im Vergleich zu ähnlichen Flughäfen wie London, Madrid, Amsterdam oder Brüssel sind die Gepäck- und Passagierkontrollen, aus Sicher der Unternehmen, weniger effizient. Die Bundespolizei ist für die Kontrollen zuständig und verschärft die Auflagen der privaten Sicherheitsdienste. Außerdem sind die Kontrollstellen beispielsweise mit 200 modernen Sicherheitsscannern technisch aufgerüstet worden. In Hamburg und Frankfurt sind, damit man 500 Kontrollen pro Stunde schaffen kann, zusätzliche Kontrollspuren geplant. Für Flugreisende erwarten Experten trotzdem einen Flugchaos Sommer 2019.

Flugpläne sollen entzerrt werden

Dieter Romann, der Präsident der Bundespolizei, erklärte auf den Potsdamer Luftsicherheitstagen, dass nur 2,1 Prozent der Verspätungen auf die Sicherheits- und Zollkontrollen zurückzuführen sind. Die Airlines verursachen nach Dieter Romann mit den Flugplänen Höchststände, sogenannt Peaks. Die Preispolitik sollte keine weiteren Anreize mehr für Handgepäck geben und der Flugplan sollte entzerrt werden. Die Flugkontrollen werden vom Forschungsinstitut der öffentlichen Verwaltung, das sich an der Universität Speyer befindet und vom Bundesrechnungshof überprüft. Ob die Privatisierung weiter ausgebaut wird, hängt schlussendlich von dem Gutachten ab. Der Luftfahrtgipfel, der im vergangenen Jahr zum Flugverkehr abgehalten wurde, kam zu dem Ergebnis, dass trotz der neuen Maßnahmen der Frust beim Fliegen leider bleibt. Die Flughäfen werden weiter überlastet sein und zu Stoßzeiten, wie beispielsweise an Feiertagen und Schulferien, werden die Passiere von einem Flugchaos nicht verschont bleiben, trotz des Aufrüstens der Bundespolizei

Es gibt immer mehr Flugausfälle

Welche Rechte hat man als Fluggast?

Der Kampf um günstige Tickets und das Streben nach Gewinnoptimierung haben für die Airlines und ihre Flugzeuge, die als Massentransportmittel gelten, unangenehme Folgen. Immer häufiger kommt es zu Überbuchungen, Flugausfällen oder Verspätungen. Doch als Fluggast muss man sich diese Unannehmlichkeiten, die täglich stattfinden, nicht gefallen lassen. Wenn eine Flugreise von Fluggästen gebucht wird und die Airline daraufhin insolvent geht, bleibt man auf den Kosten oftmals sitzen. Damit das nicht passiert, gibt es zwei Varianten, die man wählen kann. Entweder die Flugreise wir als Pauschalreise gebucht, denn dann muss der Reiseveranstalter die Kosten bei Insolvenz der Airline erstatten. Eine zweite Möglichkeit ist den Flug über die Kreditkarte zu buchen. Wird der Flug nicht durchgeführt, dann bekommt man das Geld von der Bank zurück. Dieser Vorgang nennt sich Chargeback. Die EU-Fluggastrechte helfen einem, wenn es zu Flugverspätungen oder -ausfällen kommt. Nach fünf Stunden Verspätung hat man auch das Recht auf den Flug zu verzichten und hat Anspruch auf den vollen Flugpreis.

Wie viel Entschädigung bekommt man?

Die Entschädigungen bei Flugverspätungen, die gravierend sind, hängen von den Flugstrecken ab. Bei Kurzstrecken, die bis zu 1500 Kilometer lang sind, bekommt man 250 Euro zurück. Bei Mittelstrecken erhält man 400 Euro und bei Langstrecken, die mehr als 3500 Kilometer sind, 600 Euro. Anspruch besteht bei Verspätungen ab drei Stunden nur, wenn die Airlines sich nicht auf höhere Gewalt berufen können. Diese Rechte gelten nur für europäische Flüge und europäische Fluglinien. Wenn es um das Thema Streik geht, gibt es unterschiedliche Urteile der Gerichte. Einen Anspruch sollte man alledem ab drei Stunden Verzögerung bei der Fluggesellschaft geltend machen. Wie und wo man Ansprüche einreichen kann, muss von der Fluglinie schriftlich formuliert werden. Zudem muss der Reiseveranstalter, wenn einer vorhanden ist, verständigt werden. Gegen eine Auszahlung kann juristisch vorgegangen werden. Plattformen, die sich mit dem Thema Geldeintreiben beschäftigen, sind unter anderem Flightright, euclaim oder fairplane. Diese verlangen jedoch eine Provision für ihre Dienstleistung. Die Ansprüche kann man aber auch kostenlos geltend machen, wenn man beispielsweise eine Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr aufsucht. Erfolg ist jedoch nicht garantiert und der Aufwand kann viel Zeit in Anspruch nehmen.

Was sind unvorhersehbare Ereignisse?

Zu den unvorhergesehenen Ereignissen zählen beispielsweise Wetterphänomene, militärische Konflikte, Streiks oder ein Stromausfall am Flughafen. Nicht dazu zählen Umstände, die von der Fluggesellschaft selbst beherrscht werden, wie zum Beispiel eine Maschine, die nicht in Ordnung ist und es deshalb zu Ausfällen kommt. Wenn es zu unvorhersehbare Ereignissen kommt, sollte man unverzüglich mit der Fluggesellschaft Kontakt aufnehmen, damit diese einem zeitnah einen Ersatzflug anbieten kann. Zeitnah bedeutet in diesem Zusammenhang der nächstmögliche Flug, der organisierbar ist auch wenn er von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Der Passagier hat bei Verweigerung der Fluggesellschaft das Recht, selbst einen Ersatzflug zu buchen. Anfallende Mehrkosten müssen von der Airline erstatte werden. Es ist auch möglich, sich mit einem alternativen Verkehrsmittel um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. Dies sollte jedoch die Fluggesellschaft selbst übernehmen. Wenn das Reisegepäck verloren gegangen ist, stehen zusätzliche Ansprüche zu.

Flugausfall was nun?

Wenn der Flug über zwei Stunden Verspätung hat oder überbucht ist, bekommt man als Passagier eine Verpflegung und zwei Telefonate oder E-Mails kostenlos. Eine Bestätigung über die Verspätung oder Annullierung sollte man sich schriftlich geben lassen. Wenn ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich ist, ganz gleich aus welchem Grund, muss auch ein Hotelzimmer von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Wenn man eine Pauschalreise abgeschlossen hat, ist immer der Reiseveranstalter, aufgrund des Reisevertrages, die erste Ansprechperson, der auch für die Beförderung an den Zielort zuständig ist. Wenn der Flug weniger als zwei Wochen vor Flugantritt storniert wird, dann bekommt der Fluggast eine Entschädigung, die je nach Entfernung des Flugziels berechnet wird.

Im Luftverkehr droht zu Ostern wieder ein Flugchaos. Da immer mehr Menschen fliegen und die Airports dadurch überlastet sind, gibt es eine Warnung vor Engpässen. Besonders zu Ostern gibt es wieder viele Leidtragende, die von Verspätungen, Überbuchungen und Flugausfällen betroffen sind. Nicht nur mit Flugproblemen haben die Passagiere oftmals zu kämpfen, sondern auch mit verschollenen Gepäcksstücken oder Koffer, die zu spät am Flugziel ankommen. Das Flugchaos vom letzten Sommer in Berlin sollte sich nicht noch einmal wiederholen. Matthias von Randow, der bei dem Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft als Hauptgeschäftsführer tätig ist, sieht die Lage jedoch als sehr angespannt. Denn die Nachfrage, den Flugverkehr betreffend, wächst immer weiter. Die Osterferien alleine zählen schon als Herausforderung. Matthias von Randow fordert Verbesserungen bei der Organisation der Gepäck- und Passagierkontrollen und bei der Flugsicherung. Zwar haben Flughäfen, Airlines, Bundespolizei und Flugsicherung schon im Jahr 2018 mit Maßnahmen reagiert, doch mit dem Osterverkehr steht der Härtetest noch bevor.

Easyjet könnte für EU das Flugrecht verlieren

Auf Easyjet wird ein Schatten durch Brexit geworfen. Durch den Austritt aus der EU könnte die britische Low-Cost-Airline innerhalb der EU das Flugrecht verlieren und somit in diesem Raum nicht mehr fliegen können. Allerdings gibt es einen Notfall, mit dem die Krise überwunden werden soll: Wodurch jedoch viele Aktionäre leiden müssen. Zahlreiche Fluggesellschaften fürchten sich, weil die EU-Regeln eindeutig sind: Am Luftverkehrsbinnenmarkt kann ohne Mitgliedschaft in der EU nicht daran teilgenommen werden. Mittendrin steckt jetzt der Easyjet im Schlamassel. Die Airline, die ihren Sitz in London hat, befindet sich in die Hände der Anteilseigner mit etwa 49,9 Prozent. Zwar ist der Prozentsatz knapp, aber trotzdem daneben. Im Falle, dass es zu einem harten Brexit kommt und sich in weiterer Folge Großbritannien ohne einer Übergangsregelgung aus der EU verabschiedet, so scheidet aus dem Binnenflugmarkt der Easyjet eindeutig aus. Easyjet ist des Weiteren ein Billigflieger, der in ganz Europa, aber auch seit dem Jahr 2018 innerdeutsche Verbindungen fliegt.

Der Luftverkehrsbinnenmarkt in der Europäischen Union

Seit den 90er Jahren, als der europäische Luftverkehr liberalisiert wurde, wurde ermöglicht, dass Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU haben, innerhalb des gesamten EU-Raums beliebige Routen fliegen dürfen: In Folge darauf entstand der europäische Luftverkehrsbinnenmarkt. Vor der Entstehung des europäischen Luftverkehrsbinnenmarktes war das kommerzielle Fliegen eine nationale Angelegenheit. Im Jahre 1992 wurde das dritte Liberalisierungspaket aus der Europäischen Union verabschiedet worden. Dadurch wurden die bestehenden Geschäftseinschränkungen für die EU-Luftfahrtunternehmen, die in dem EU-Raum tätig waren, abgeschafft. Allerdings gab es hierfür eine sehr wichtige Voraussetzung: Die Staatsangehörigen von den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. die Mitgliedstaaten müssen von den Unternehmen Eigentümer sein und dieses auch tatsächlich kontrollieren. Darüber hinaus muss der Hauptgeschäftssitz eines Unternehmens auf jeden Fall in einem dieser Mitgliedstaaten liegen. Es wird durch das Management von Easyjet seit längerem versucht, dass die EU-Regelungen der Eigentümerstruktur verändert werden.

Das wurde geschafft: Der Anteil der Eigentümer lag zum Jahresende bei etwa 49 Prozent, wobei es im September 2018 nur etwa 47 Prozent waren. Easyjet liegt immer näher an die entscheidende Schwelle. Den Aktionären müsste im Notfall das Stimmrecht entzogen werden, wie Easyjet berichtete. Daraufhin sollte das ,,Last in, first out“ Prinzip durchgeführt werden, bis die EU-Eigentümer-Anzahl etwa 50,5 Prozent erreicht wird. Offenbar gibt es eine Regelung in der Satzung von Easyjet, die aus wichtigen Gründen einen Entzug von Stimmrechten erlaubt. Eine sechsmonatige Übergangsfrist wird durch die Europäische Union auch nach einem Brexit gewährt. Die Fluggesellschaft dürfte den Spekulationen nach die Stimmrechtshürde nehmen. Auf die österreichische Brexit-Lage hat Easyjet eine Tochtergesellschaft gegründet. Dabei wurden nach Angaben etwa 318 Airbus-Flugzeuge auf die gegründete Tochtergesellschaft übertragen.

Die Ungewissheit schadet

Die Brexit-Lage hat trotzdem noch offene Folgen. Diese wirken sich allerdings drastisch auf die Buchungen aus, wie der Vorstandschef Johan Lundgren sich diesbezüglich geäußert hat. Seiner Aussage nach wurde auf mehr Klarheit gehofft. Die Menschen hörten immer wieder schlechte Nachrichten und bekamen deshalb eine Ungewissheit geboten. Im zweiten Halbjahr ist Lage noch immer nicht besser, da die Ticketpreise bei Easyjet sowohl in ganz Europa als auch in Großbritannien aufgrund der Brexit-Lage drücken.

Andere Fluggesellschaften haben auch ein Problem

Betroffen davon sind selbstverständlich auch andere Fluggesellschaften. Bei einer Hauptversammlung, die im Februar stattfand, berichtete der Tui-Cef, dass er auf eine Sonderregelung setze, bei welcher die Lande- und Startrechte durch die Fluggesellschaften die Eigentümerstruktur behalten. Sollte das jedoch nicht gelingen, so müsste TUI die Gesellschaftsstrukturen bei den eigenen Airlines ändern. Thomas Cook, ein deutscher Reisekonzern, liegt zurzeit mit einer Mehrheit in die britischen Hände. IAG, der British-Airways-Mutterkozern zittert genauso um die Flugrechte der spanischen Flugkonzerne Vueling und Iberia. Ebenfalls von der Brexit-Lage ist auch Ryanair stark betroffen.

Durchsetzung der Fluggastrechte auf eigener Hand oder Beauftragung eines Anwalts?

Damit die Ansprüche wegen Annullierung oder Verspätung gegen die Fluggesellschaft durchgesetzt werden können, können diverse Wege gewählt werden. Zum einen kann man am Anfang auf eigener Hand aktiv werden, ohne sich professionelle Hilfe zu holen. In diesem Fall stehen Sie ganz allein einer mächtigen Airline gegenüber als Geschädigter. Die Erfolgsaussichten werden in weiterer Folge wegen mangelnden Rechtskenntnissen verringert. Des Weiteren hat man mit einem ärgerlichen Schriftverkehr und einem hohen Zeitaufwand zu kämpfen. Eine Alternative wäre, einen Rechtsanwalt zu engagieren. Voraussetzung ist, dass ein Rechtsanwalt gewählt wird, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist und Erfahrung hat. Dadurch sind die Chancen höher, dass die Fahrgastrechte zu Ihren Gunsten durchgesetzt werden. Nichtsdestotrotz ist genauso auch hier wichtig, dass Sie ein gewisses Engagement und viel Zeit investieren. Außerdem können die Anwaltskosten bei einer Niederlage sehr hoch werden.

Die Geschädigten haben eine Option, sich zur Durchsetzung gegenüber den Fluggesellschaften einen Dienstleister zuzuziehen. Im Grunde genommen ist das Unternehmen, die online auftreten. Damit der Anspruch festgestellt werden kann, ist die Erfassung von Daten nötig. Damit sind zunächst die Angaben wie Flugnummer, Abflug und Ankunft und das Datum wichtig. Des Weiteren müssen die Gründe der Verspätung oder des Ausfalls der Fluglinie angeführt werden. Eine große Rolle spielen genauso die persönlichen Daten als auch die Kontoverbindung. Wenn bei der Überprüfung der Rechtslage durch das online Unternehmen positive Ergebnisse geliefert werden können, dann wird der Fall übernommen. Viele Dienstleister geben sogar an, dass die Prüfung innerhalb von einigen Minuten abgeschlossen wird. Im Anschluss darauf gibt es zwei Varianten, die der Dienstleister zur Verfügung stellt:

Erteilung der Vollmacht an den Anbieter, um Forderungen durchsetzen zu können:

Der Online-Dienstleister versucht eine außergerichtliche Einigung mit der Fluggesellschaft zu erlangen. Kommt es zu einer Entschädigungsauszahlung, so bekommt der Dienstleister eine entsprechende Provision vom Gesamtbetrag ausbezahlt. Es entstehen somit keine weiteren Kosten. Für den Fall, dass bestehende Ansprüche abgewiesen werden, trägt der Dienstleiter das Prozessrisiko.

Forderungen werden an den Dienstleister abgetreten:

Aufgrund der Daten und Ihrer Angaben wird die Anspruchshöhe durch den Dienstleister prognostiziert. Die Höhe des Anspruchs wird unabhängig vom Prozessausgang und der Einigung ausgezahlt. Hier ist der Prozentanteil etwas höher als bei der Vollmacht-Variante. Die Auszahlung erfolgt schneller und risikounabhängig.

Welcher Weg eignet sich am besten zur Durchsetzung der Fluggastrechte?

Viele Online-Dienstleister spezialisieren sich auf eine der beiden Varianten. Andere wiederum lassen den Kunden zwischen der Abtretung und Vollmacht wählen. Die Provisionen werden erst mit der Auszahlung fällig. Dem Kunden entstehen keine weiteren Kosten. Im Wesentlich beschränkt sich der Aufwand auf die Abgabe einer Abtretungserklärung oder Erteilung einer Vollmacht, sowie auf die Beauftragungsprozedur. Die Varianten unterscheiden sich bei der Wartezeit der Auszahlung und der Auszahlungswahrscheinlichkeit. Dabei variiert die Entschädigungshöhe von Fall zu Fall. Zu der Datenbasis machen zahlreiche Unternehmen ähnliche Angaben, die aufgrund der Risikoabschätzung ermittelt werden. Beispielsweise führt EUclaim an, dass sie mit relevanten Informationen über die internationale Datenbank der Fluggast-Ansprüche verfügen. Neben Aufzeichnungen der verspäteten Flüge werden ebenfalls Daten zu Natur- und Wetterereignissen wie beispielsweise die Vulkanausbrüche zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden genauso Daten zu Arbeitskämpfen und diversen Beeinträchtigungen des Flugverkehrs ermittelt. Dienstleister legen außerdem ihren Prozentanteil fest. Andere hingegen ziehen in die prozentuale Berechnung individuelle Faktoren ein und gegeben einen gewissen Bereich vor, in dem sich die Servicegebühren bewegen können. Abhängig vom der Prognose kann der Prozentsatz geringer oder höher ausfallen. Des Weiteren gibt es Dienstleister, die den Prozentanteil ohne Mehrwertsteuer anführen. Wobei die Mehrwertsteuer bei den anderen bereits inkludiert ist.

Flugrechte Abkommen zwischen der EU und Katar auf der Zielgeraden

Das neue Flugrechte Abkommen zwischen der EU und dem Emirat Katar steht vor der Unterzeichnung. Somit kommt es in Zukunft zu mehr wirtschaftlicher Transparenz und Gerechtigkeit für die Fluglinien weltweit. Das Emirat Katar war in der Vergangenheit negativ dadurch aufgefallen, in den wirtschaftlichen Wettbewerb einzugreifen und Fluglinien aus den USA und Europa fühlten sich benachteiligt. Das Rohstoffreiche Scheichtum Katar hat über sein Verhalten den wirtschaftlichen Wettbewerb und die Bedingungen zwischen EU Airlines und der staatlichen Fluggesellschaft Qatar-Airlines benachteiligend beeinflusst. Maßgeblich wird nun in Zukunft geregelt sein, wie das wirtschaftliche Verhältnis im Luftverkehr zwischen Europa und dem Golf-Emirat ohne Diskriminierung bestimmter Fluggesellschaften auskommt. Das ist das Ziel dieser Bemühungen und hierin ist auch die Motivation zu sehen, ein solches Wirtschaftsabkommen zu formulieren.

Flugrechte-Abkommen steht kurz vor der Unterzeichnung

Die zuständigen Vertreter der EU für Flugrechte, haben aufgrund eines festgestellten Regelungsbedarf, mit den zuständigen Regierungsvertretern des Golf-Emirates Katar ein entsprechendes Absicht-Abkommen zur juristischen Regelung der Anflug-Rechte zwischen der EU und Katar getroffenen. In diesem Abkommen, sollen zukünftig transparente und gerechte Flugrechte deutlich geregelt sein. Es handelt sich um einen Pakt der im Detail genau regelt, wann Flugzeuge europäischer Fluggesellschaften Katar anfliegen und die staatliche Fluggesellschaft Qatar-Airways im Gegenzug Europa anfliegen. Diese Rechte waren bis jetzt nicht eindeutig geregelt und in der Vergangenheit hat die Regierung von Katar immer wieder in diese Rechte eingegriffen. So kam es in der Vergangenheit zu massiven Beschwerden, bei denen sich Airlines aus den USA und Europa wirtschaftlich diskriminiert fühlten. Einige Vertreter der Airlines sprachen damals von einer Art Behinderung der wirtschaftlichen Interessen und die Vertreter der europäischen Airlines haben sich bei der zuständigen EU Kommission beschwert.

Staatliches Protege führt zu Marktverzerrung

Das Golf-Emirat Katar besitzt als Staatsform eine Erbmonarchie. Diese zentralistische Staatsform regelt auch die Rechte am Flugverkehr und Katar gehört zu den Ländern mit eigenen Erdölvorkommen. Die Regierung besitzt das Monopol an der staatlichen Fluggesellschaft Qatar-Airways und es klingt logisch, wenn die Staatsregierung in die gesamte Regelung der wirtschaftlichen Interessen seiner Fluggesellschaft eingreift. In der Vergangenheit hat die Staatsregierung seiner Airline unter. Diese Fakten sind es, die dazu führten, dass sich amerikanische und europäische Fluglinien bei den Flugrechten benachteiligt fühlen. Bei wirtschaftlichen Engpässen bei Qatar-Airways, hat die Staatsregierung des Emirates, einfach in die wirtschaftlichen Bedingungen eingegriffen. Europäische und amerikanische Airlines unterliegen dagegen einem normalen wirtschaftlichen Wettbewerb und die Beschwerden der Airlines haben den Druck zur Verhandlung zwischen EU und Katar erzeugt.

Weitreichende Regelungen und gerechter Wettbewerb

Der zuständige EU Generaldirektor der Kommission für das Verkehrswesen Hololei berichtet über die Gründe und den Hintergrund dieser rechtlichen Empfehlung. Hololei machte deutlich, dass beide Seiten der Verhandlungsführer sich auf einen einvernehmlichen Wortlaut dieses Abkommen jetzt erst einmal geeignet haben. Im Anschluss soll im Laufe des Jahres eine Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien das neue Flugrechte-Abkommen zwischen Europa und dem Scheichtum Katar besiegelt werden. Es handelt sich um ein weitreichendes Abkommen, zur Vermeidung der Diskriminierung und der Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen. Dieses Abkommen zwischen der EU und Katar soll mehr Transparenz erzeugen und ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen den Fluglinien um weltweiten Wettbewerb erzeugen.

Streit zwischen EU und Katar beigelegt

Mit diesem Abkommen ist der wirtschaftliche Streit zwischen der EU und dem Emirat Katar nunmehr beigelegt. Die wirtschaftliche Einmischung von der Staatsregierung des Scheichtums wird unterbleiben und die Gründe für den aufgeflammten Streit sind nunmehr deutlich über das neue Flugrechte-Abkommen ratifiziert. Somit fehlt nur noch die förmliche Unterschrift beider Seiten und dann wird der Wettbewerb bei Flügen weltweit gerechter. Das Emirat Katar hat damit auch erkannt, dass sein Handeln in der Vergangenheit weltweit nicht nur für Argwohn gesorgt hat, sondern auch wichtige soziale Aspekte berührt hat. Es geht damit wirtschaftlich um gerechte Verteilung und alle Beteiligten können jetzt genau absehen, wie häufig jede Airline Katar anfliegt und auch in Europa präsent ist.

Flugrecht-Abkommen regelt Häufigkeit der Anflüge

Das Abkommen das jetzt auf die Unterzeichnung wartet, regelt etwa die Fluglinie Qatar-Airways deutsche Luftfahrt-Ziele nur 35-mal in der Woche anfliegen darf. Gleichzeitig wird geregelt dass der Konkurrent von Qatar-Airways, die Fluggesellschaft ETIHAD (Emira.ul) nur noch über 4 Zielflughäfen Deutschland anfliegen darf. Hier liegt die Kompetenz heute bei der EU und das sind nur einige Beispiele der Details dieses Pakts. Demnächst stehen ähnliche Verhandlungen zwischen EU und Asean Verband an, damit auch hier eine Regelung wie mit dem Scheichtum Katar geschlossen werden kann.

Der BGH sagt Entschädigung bei Streik am Flughafen per Urteil zu!

Im Februar 2015 klagte ein Ehepaar aufgrund des Streiks des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof im Falle des gestrichenen Fluges der beiden Passagiere ein Urteil gebildet – Passagiere haben in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen!

Der Vorfall ereignete sich bei einem Ehepaar, das von Hamburg nach Lanzarote mit der Fluggesellschaft Easyjet fliegen wollte. Aufgrund des streikenden Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen wurde der gebuchte Flug allerdings gestrichen. Die beiden Kläger standen aber bereits pünktlich am Gate und waren abflugbereit!

Aufgrund des Ausfalls verlangte das Ehepaar eine Entschädigung von der Fluggesellschaft. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass nicht alle Passagiere aufgrund des Streiks rechtzeitig und vor allen Dingen sorgfältig kontrolliert werden konnten.

Aufgrund der “außergewöhnlichen Umstände” will die Fluggesellschaft keine Entschädigung auszahlen!

Der außergewöhnliche Umstand, der durch den Streik des Sicherheitspersonals hervorgerufen wurden, entziehe sich demnach dem Einfluss der Airline.

Das wollen die beiden geschädigten Fluggäste nicht hinnehmen und zogen deswegen vor Gericht. Die Urteilsverkündung des BGH am heutigen Tage kam zu einem Ergebnis das wohl ganz im Sinne der beiden Passagiere sein dürfte. Vor dem BGH-Urteil hatten die beiden bereits vor dem Hamburger Amts- und Landgericht geklagt. Diese Instanzen gingen aber immer klar für die Airline aus. Nur der Bundesgerichtshof sah den Sachverhalt anders.

Das streikende Sicherheitspersonal wurde nicht als “außergewöhnlicher Umstand” angesehen

Das Urteil des BGH wurde aufgrund des Fakts entschieden, dass der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden könne. Der Ausstand hätte nämlich durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. Ein solcher kann nur geltend gemacht werden, wenn ein unvorhergesehener Streik eintritt oder aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen ein Flug zu riskant wäre. Hinzu kommt noch, dass kein einziger Fluggast zum vorgesehenen Zeitpunkt seinen Flug wahrnehmen konnte.

Der korrekte Wortlaut des BGH-Urteils lautet: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Nach der Fluggastrechteverordnung in den Artikeln fünf und sieben hätten den Passagieren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zugestanden. Das Landgericht Hamburg wird in diesem Fall allerdings noch das endgültige Urteil treffen müssen, da der BGH das Urteil in diesem Fall wieder zurückgewiesen hat. Das Urteil des Streiks verursachte eine signifikante Auswirkung bei den anderen Airlines!

Ähnlich wie Easyjet in diesem Fall, drückt sich auch die Fluggesellschaft Ryanair gerne vor Ausgleichszahlungen mit den EU-Richtlinien. So deklarierten Sie annullierte Flüge die aufgrund von Streiks zurückzuführenden waren als “außergewöhnlichen Umstand”. Flightright verklagte Ryanair deswegen ebenfalls schon in der Vergangenheit.

Das Urteil des BGH war das erste rechtskräftige Urteil in dieser Thematik. In Luxemburg wurde bereits in einem Fall mit der Lufthansa per Gericht entschieden, dass diese einen Schadensersatz zahlen muss, da die Passagiere eines Fluges eine Verspätung, ausgelöst durch einen Streik, hinnehmen mussten.

Ab welchem Zeitraum haben Passagiere bei Flugverspätungen ein Recht auf Entschädigung?

Etwa 1500 Flüge hatten allein im Mai diesen Jahre mindestens drei Stunden Verspätung zu verzeichnen. Zu den Gründen zählten schlechtes Wetter, Streik des Personals oder technisches Versagen der Maschinen. Dabei tut sich nun die Frage auf, welche Rechte Reisende bei Verspätungen haben?

3 Stunden

Der erste richtige Ansprechpartner bei Fluggästen ist immer die Airline. Bei Pauschalreisenden nimmt diese Position der Reiseveranstalter ein. Ausführliche Informationen bezüglich der Flugzeiten sind ebenso auf der jeweiligen Website des Flughafens einzusehen. Verspätungen, Abflugs- und Ankunftszeiten sind hier klar aufgelistet. Um später auch einen Beleg zu haben, sollten die Informationen aus dem Internet immer ausgedruckt werden.

Ein Flug, der aufgrund von Streiks gestrichen wurde, kann vom Kunden storniert werden. In diesem Falle bekommt er sein Geld zurück. Wenn er allerdings dennoch zum gewünschten Ort fliegen möchte, so hat er einen Anspruch auf einen späteren Flug. Allerdings dauert dies in den allermeisten Fällen sehr lange. Meistens bis der Streik zu Ende ist und teilweise noch etwas länger, da der Flugverkehr erst einmal wieder aufgenommen werden muss. Bei einem dennoch gewünschten Flug muss die Airline außerdem eine Unterkunft sowie den Transfer dorthin übernehmen, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfinden sollte. Bei einer Pauschalreise muss der Gast für eine Ersatzbeförderung seitens des Reiseveranstalters sorgen.

Ist der geplante Zielort mehr als 1500 Kilometer vom Startflughafen entfernt, so muss die Airline, ab einer Verspätung von zwei Stunden, für Betreuungsleistungen aufkommen. Dies bezieht sich auf Mahlzeiten und Getränke, Telefonate und ggf. auch Übernachtungen in einer Unterkunft. Die Zeit für die Unterstützung staffelt sich daraufhin auf drei Stunden, wenn das Flugziel zwischen 1500 und 3500 Kilometern entfernt ist. Bei mehr als 3500 Kilometern wird diese erst nach vier Stunden fällig.

Es sollte immer beachtet werden, dass selbst wenn eine große absehbare Verspätung eintreffen wird, dass der Flughafen seitens der Passagiere immer pünktlich aufgesucht wird. Sollte die Airline nämlich doch einen frühen Ersatzflug bereitstellen können, so besteht die Gefahr diesen zu verpassen.

Sollte ein Flug annulliert werden, eine Überbuchung oder Verspätung eintreffen, so haben Passagiere laut EU-Verordnung Anspruch auf 600 Euro Entschädigung, vorausgesetzt, es handele sich um einen “außergewöhnlichen Umstand”. Streiks als auch schlechtes Wetter werden aber immer gleichermaßen von den Airlines betitelt. So gibt es in diesem Fall keine Entschädigung. Nicht zu Unrecht hegen an dieser Regelung Verbraucherschützer Zweifel.

Wenn der Check-In am Flughafen bereits absolviert wurde und das Boarding sich daraufhin verzögern sollte, so stehen den Fluggästen der Airlines ganz bestimmte Rechte zu, die die EU vorschreibt. Hierbei gilt, wenn der Flug in der EU startet oder landet und die Gesellschaft gleichzeitig auch noch ihren Sitz in der EU hat folgendes: Ab einer Verzögerung von mindestens drei Stunden können die Passagiere eine Entschädigung verlangen! Bei einer Fluglänge ab 1500 Euro beläuft sich der Anspruch auf 250 Euro und bei einer Distanz von 3500 Kilometer sind es ganze 400 Euro. Übersteigt die Distanz zum Zielflughafen 3500 Kilometer, so schwillt der Anspruch auf 600 Euro an. Ist es außerdem nicht möglich den Flug noch am selben Tag zu organisieren, so muss die Airline neben der Entschädigung auch noch den Transfer zum Hotel als auch die Unterkunft selbst bereitstellen.

Die Quittungen sollten immer aufgehoben werden!

Der Grund für die Verspätung ist ein wesentlicher Punkt, da nicht in jedem Fall ein Entschädigungsanspruch fällig wird. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet eine solche auszuzahlen, wenn ein technischer Defekt vorliegt. Das bezieht sich auf Wartungsarbeiten als auch auf einen Ausfall des Bordcomputers. Bei “außergewöhnlichen Umständen” hingegen besteht eine solche Pflicht seitens der Airline nicht. Darunter fallen politische Spannung im Start- oder Landeland, Unwetter als auch unvorhergesehene Personal Streiks.

Deswegen sollten die Passagiere immer dafür sorgen, dass sie den Grund für die Verspätung schriftlich am Flughafen bestätigt bekommen. Diese sollte sich im Firmen-Spiegel der Fluggesellschaft eingeholt werden. Quittungen und Belege für die Aufwendungen am Reisetag sollten ebenso aufbewahrt werden. Es ist außerdem sehr hilfreich, wenn die Kontaktdaten aller Mitreisenden zusammengeführt werden.

Der Anspruch muss schriftlich angemeldet werden.

Damit die Passagiere die ihre zustehende Entschädigung erhalten, sollte grundsätzlich so vorgegangen werden: Die Fluggesellschaft sollte schriftlich auf die Zahlung kontaktiert werden. Dabei sollten alle Belege gesammelt mit eingereicht werden. Die Zahlungsfrist sollte auf drei Monate angesetzt werden. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale findet sich außerdem ein Entschädigungsantrag, der ebenso dafür verwendet werden kann. Hierbei müssen die Belege nur eingescannt und hochgeladen werden. Die Verbraucherzentrale schlichtet den öffentlichen Personenverkehr und setzt diese Forderung dann vertretend durch, insofern der Antrag seitens der Airline abgelehnt werden sollte.

Eine andere Option, die geschädigte Fluggäste haben, ist sich an die Online-Dienstleister EUFlight, Fairplan oder Flightright zu wenden. Diese können dann ggf. den Anspruch stellvertretenden den Anspruch festsetzen. Hierbei sparen Reisende viel Zeit und Mühen allerdings verlangen die Anbieter selbst etwa 30 bis 40% der Entschädigungssumme.

Es werden immer mehr Beschwerden von Flugreisenden laut!

Bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, kurz der SÖP, gehen immer mehr Beschwerden von Flugreisenden ein. Im Vergleich vom ersten Halbjahr 2017 und 18 ist ein 45-prozentiger Anstieg zu verzeichnen. Neben der wachsenden Bekanntheit der SÖP sind die seit einigen Monaten immer häufiger vorkommenden Flugverspätungen als auch die Flugannullierungen.

Die Flugsicherung gerät immer mehr in Engpässe, die Fluglotsen streiken öfter und auch die Unwetterhäufigkeit hat stark zugenommen, so die Begründung der Fluggesellschaften. Selbstverständlich hatte auch die Pleite des Airline Air-Berlin große Auswirkungen auf diesen Zustand. Viele der Flüge wurden zwar von der Lufthansa als auch von Eurowings übernommen, doch diese Ummeldungen benötigen noch einmal extra Zeit. Dasselbe gilt allerdings auch für die Bahn Beschwerden. Sind diese noch von 2014 bis 2016 zurückgegangen, so schwellen auch diese immer weiter an.

Verbraucherschützer fordern eine automatische Entschädigung bei Verspätungen!

Ganz egal ob es sich um verspätete Züge oder Flüge handelt, Verbraucherschützer fordern künftig eine automatische Entschädigung für die Passagiere beziehungsweise Gäste.

Im diesjährigen Sommer kamen tausende Reisende an ihrem Zielort mit Verspätung an. Mindestens belief sich die Wartezeit auf 3 Stunden! Trotzdem forderte nicht alle ihre zustehende Entschädigung ein. Dies verwundert die Verbraucherschützer wenig, schließlich seien die Deutsche Bahn als auch die Fluggesellschaften im digitalen Zeitalter noch nicht von der Postkutsche abgestiegen.

Aus diesem Grund wird nun das Ende der kompliziert gestalteten Antragsformulare gefordert. Aus Sicht der Verbraucherschützer sollten Bahn- und Flugreisende gleichermaßen in Zukunft automatisch eine Entschädigung erhalten. Insofern die Passagiere auch ihr Ticket online käuflich erworben hätten, würden für eine solche Maßnahme auch alle benötigten Informationen bereits vorliegen. Der Chef des Bundesverbandes der Verbraucherstelle Klaus Müller sagte dazu: “Da gibt es überhaupt keinen Grund, warum nicht die Fluglinie, die Bahn auch, Entschädigungen automatisch auf mein Konto zurückbucht!”

Alleine in 2018 konnten tausende Verspätungen verzeichnet werden!

Während der heißen Phase, den Sommerferien, kamen tausende Reisende, sei es nun mit dem Zug oder dem Flugzeug, gar nicht oder verspätet an. Die Anzahl der Beschwerden bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, kurz SÖP, schnellten dadurch konstant in die Höhe! Vorläufige Prognosen sagen voraus das bis zum Jahresende hin sich die Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr verdoppeln könnten. Allerdings beantragen nur die wenigsten Kunden eine Entschädigung, was wohl auch daran liegt, dass dafür immer noch ein handschriftliches Formular ausgefüllt und eingereicht werden muss.

Bahnkunden steht beispielsweise ab einer Verspätung von einer Stunde vom Zielort schon ein Viertel des Ticketpreises an Entschädigung zu. Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden ist schon die Hälfte an Rückerstattung von der Bahn fällig. Der Verspätungsgrund spielt bei Bahnreisenden zudem keine Rolle! Fluggesellschaften können sich allerdings auf “außergewöhnliche Umstände” berufen und so keine Erstattung auszahlen. Dazu zählen politische Spannungen am Start- oder Lande Ort, Unwettern oder unvorhergesehen Streiks des Personals. Sollte eine kurzfristige Annullierung oder eine größere Flugzeitänderung anstehen, so muss die jeweilige Airline, je nach Verspätungszeit, bis zu 600 Euro an Schadensersatz auszahlen. Bei Übernachtungen und Co. müssen ebenso eine Unterkunft sowie der Transit dorthin und eine Verpflegung bereitgestellt werden.

Unternehmen und Fluggesellschaften sollten nicht mit allem durchkommen können!

Klaus Müller, der Chef der Bundesverbandes der Verbraucherzentrale sagte hierzu: “Viele tausende Reisende hatten dieses Jahr einen Sommer des Grauens”. Eine einheitliche und automatische Entschädigung wären nicht nur eine Kompensation, sondern auch Zeichen dafür, dass sich auch Unternehmen an Gesetze halten müssten. Viele Airlines und auch die Bahn erlauben es sich derzeit zu oft, den Fahrplan zu knapp zu planen, womit sie auch immer wieder durchkommen. Zudem wird auch noch am Personal sowie an der technischen Ausrüstung gespart. Gepaart wird dies oftmals mit Angeboten, die im Nachhinein nicht mehr eingehalten werden können.

Müller betonte zudem, dass die Durchsetzung der eigenen Rechte nicht zu einem Spießrutenlauf gemacht werden dürfte. Das Verfahren auf Entschädigung müssen viel einfacher gestaltet werden. “Dann haben wir auch gute Chancen, dass die Unternehmen von sich aus motiviert sind, pünktlicher, zuverlässiger und verbraucherfreundlich werden”, so Müller weiter. Der erste Schritt für diese Verbesserung könnte sein, dass die Entschädigungen auch online beantragt werden könnten. Schließlich ließe sich das Ticket auf diesem Wege ebenso kaufen.

Kompliziert gestaltete Formulare seien nicht mehr zeitgemäß!

Für diese Aussage hatte sich Mitte Dezember auch schon der Bundesstaat stark gemacht. Es sei einfach nicht mehr zeitgemäß, dass zwar die Tickets für Bahnfahrten und Flüge im Internet gebucht und gekauft werden könnten, die Entschädigung allerdings auf dem Weg der Postkutsche erledigt wird. Einige Fluggesellschaften hatten bei einem Spitzentreffen im Verbraucherschutzministerium zugesagt, dass Sie Online-Anträge sowie dafür entsprechende Applikationen schaffen möchten.

Müller prangerte zudem die schlechte Kommunikation der Airlines als auch der Bahn gleichermaßen an. Über Anzeigetafeln, Apps oder Webseiten sollten Unternehmen verpflichtet werden, welche Verspätungen Reisende in Kauf nehmen müssen und welche Rechte sie in Anspruch nehmen können. Diese bezieht sich hauptsächlich auf die jeweilige Schadensersatzzahlung. “Die Unternehmen haben keine Lust darauf. Und da muss man sagen: Wenn ihr Ruf nicht weiter leiden soll, dann müssen sie das jetzt schleunigst auf die Reihe kriegen”, so Müller. Wenn die Unternehmen es freiwillige nicht umsetzen möchten, so müsse der Gesetzgeber in dieser Debatte eingreifen.

 

 

 

 

Das deutsche Recht bezüglich Entschädigungen gilt auch für die irische Airline Ryanair

Wer schon einmal einen Flug mit der Airline Ryanair gebucht hat, der wird wissen, dass diese Airline nicht zu den schnellsten und zu den günstigsten Airlines gehört. So kommt es immer wieder vor, dass man bei den unterschiedlichen Flügen, welche man bei Ryanair buchen kann, mit vielen und teilweise sehr langen Verspätungen rechnen muss. Das ist für die Betroffenen sehr ärgerlich, kann aber unter bestimmten Umständen durch die Airline entschädigt werden.

Das deutsche Recht bezüglich Verspätungen, Ausfälle und Entschädigungen

Es gibt in Deutschland Gesetze, welche sämtliche Angelegenheiten rund um das Fliegen regeln. Darin enthalten sind unter anderem auch Klauseln und Gesetze, welche die Verspätungen und die Ausfälle von Flügen und die damit zusammenhängenden Entschädigungen regeln. Um diese bei den entsprechenden Airlines durchsetzen zu können, kann man sich an unterschiedliche Organisationen wenden. Eine dieser Organisationen ist dabei Flugrecht.de. Allerdings halten sich nicht alle Airlines an dieses Recht.

Ryanair hat zunächst auf stur geschaltet

Ryanair ist, wie bereits erwähnt, nicht nur für seine billigen und äußerst erschwinglichen Flüge, sondern auch für seine Verspätungen und Ausfälle bekannt. Da es sich bei dieser Airline allerdings um eine irische Airline handelt, hat sich diese bis vor kurzem noch stur gestellt, wenn es um die Entschädigungen auf Grund von Verspätungen und Ausfällen ging. Dabei berief sich die Airline immer und immer wieder darauf, dass es sich bei Ryanair um eine irische Airline handelt, welche sich dementsprechend nicht nach den deutschen Gesetzen richten muss, welche die Entschädigungen regeln. Diese Sturheit wurde jedoch durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg beendet. Denn dieses hat eine sehr deutliche Entscheidung bezüglich dieser Angelegenheit getroffen.

Ryanair muss nach deutschem Recht zahlen

Das Amtsgericht Nürnberg hat die vielen unterschiedlichen Fälle von Ryanair behandelt und dabei entschlossen, dass die irische Airline die unterschiedlichen Entschädigungsportale, zu welchen unter anderem Flugrecht.de gehört anerkennen muss.

Was bedeutet die Entscheidung des Gerichts für die Passagiere?

Es kam alleine in dem letzten Jahr zu über 607 Verspätungen bei der Airline Ryanair und deren Flügen. Wie bereits erwähnt wurde haben die Passagiere, wenn die Verspätung über drei Stunden dauert, laut dem deutschen Recht einen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Airline. Doch die Airline hat sich bislang immer stur gestellt. Dank der Entscheidung durch das Amtsgericht in Nürnberg kann die Airline das nun nicht mehr tun.  Für diese Zwecke hatte die Airline sogar eine eigene Klausel. Diese besagte, dass die Fluggesellschaft nicht für die Verspätungen oder für die ausgefallenen Flüge aufkommen wird. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg wurde diese Klausel nun allerdings als unwirksam eingestuft. Gegenüber den Portalen kann sich die Fluggesellschaft deshalb nicht mehr auf ihre Geschäftsbedingungen berufen. In diesen wird das irische Recht angewandt, was jedoch nicht mehr in Deutschland anerkannt ist und aus Grund für eine Nichtzahlung der Entschädigung genannt werden kann.

Das Portal Flugrecht.de selbst hat die Fluggesellschaft deshalb vor dem Amtsgericht Nürnberg verklagt. Die Argumentation, welche das Portal dabei bezüglich der Angelegenheit erbrachte war, dass die Passagiere ihren Flug von Deutschland aus buchen. Wer einen Flug in Deutschland bucht geht davon aus, dass für den Flug und alles was sich mit dem Flug beschäftigt und mit diesem verbunden ist, das deutsche Recht gilt und auch angewandt wird.

Das Amtsgericht Nürnberg sah die Angelegenheit genau wie das Portal und fällte deshalb das Urteil, dass auch die Airline Ryanair für die Verspätungen oder den Ausfall von Flügen aufkommen muss. Man kann als Passagier also künftig seinen Anspruch, mit Hilfe von Portalen wie unter anderem Flugrecht.de geltend machen und eine angemessene Entschädigung bekommen.

 

Entschädigung für Babys, wenn der Flug ausfällt

Wer öfter mit dem Flugzeug unterwegs ist der weiß, dass es ab und an passieren kann, dass man einen Flug nicht antreten kann, weil diese ausfällt. Wenn das passiert, ist das für die Betroffenen sehr ärgerlich, da es unter Umständen sein kann, dass man einen wichtigen Termin verpasst oder einen Anschlussflug nicht antreten kann. Zudem kann es sein, dass man zu spät in den Urlaub kommt oder andere wichtige Dinge auf Grund des Ausfalls verpasst. In bestimmten Fällen ist es nun so, dass die Passagiere, welche einen Flug gebucht haben und von dem Ausfall betroffen sind, eine angemessene Entschädigung für den Ausfall von der besagten Fluggesellschaft bekommen. Die Frage, welche sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob auch Kinder unter zwei Jahren eine Entscheidung bekommen und ob diese den kleinen Kindern laut Gesetz zusteht.

Das Baby im Flugzeug

Wenn Kinder unter zwei Jahren in einem Flugzeug reisen, dann sind diese nicht alleine unterwegs, sondern befinden sich auf dem Schoß von Mama oder Papa. Oft zahlen die Eltern für die Kinder unter zwei Jahren nur einen geringen Preis, weshalb auch die Frage aufkommt und berechtigt ist, ob dem Baby im Falle einer sehr großen Verspätung oder des Ausfalls des Fluges eine entsprechende Entschädigung zusteht.
Um diesen Umstand klären zu können, ist eine Familie vor das Amtsgericht Nürnberg gezogen und hat eine Fluggesellschaft auf Grund der Verweigerung der Entschädigung bei diesem angeklagt.

Die Verweigerung der Airline

Die Tatsachen zu dem Vorgang waren so, dass die betroffene Familie einen Flug über den Anbieter Vueling.de gebucht hatte. In dem bezahlten Preis enthalten waren in diesem Fall die beiden Tickets für das Ehepaar und auch ein Ticket für das kleine Kind des Ehepaares, welches zusammen mit diesem verreisen sollte.  Da es bei dem Antritt des Fluges jedoch zu einigen Komplikationen kam, wendete sich das Ehepaar mit dem Vorfall an die Seite Flugrecht.de. Diese Seite hilft Betroffenen eine Entschädigung von den Airlines zu erhalten, wenn es zu unangenehmen und ärgerlichen Verspätungen oder gar Ausfällen von Flügen kommen sollte.  Für die Eltern wurde die Entschädigung durch die besagte Organisation einfach und ohne Probleme durchgesetzt. Zu Problemen kam es allerdings, als die Eltern auch für ihr kleines Kind eine Entschädigung von der Airline forderten. Da die Kinder unter zwei Jahren jedoch nahezu kostenlos auf dem Schoß der Eltern fliegen können, sah sich die Airline dem Baby gegenüber nicht in der Pflicht eine Entschädigung zu zahlen und verweigerte diese deshalb.
Mit ihrer Verweigerung berief sich die Airline dabei auf eine EU-Verordnung, laut welcher Kinder unter zwei Jahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Das Urteil zugunsten des Babys

Die Eltern wandten sich mit dieser Verweigerung weiter an die Organisation Flugrecht.de. Diese sah die Angelegenheit etwas anders als die Airline und war davon überzeugt, dass auch dem Baby eine Entschädigung zustünde. Der Grund dafür war, dass die Eltern das Ticket in einem sogenannten „Optima“-Tarif gebucht hatten. Das heißt, dass das Ticket auf den Vater und auf Mutter und Kind ausgestellt war. Die Airline lag mit der Angabe, das Kind wäre kostenlos gereist, nicht richtig. Es wurde ein zusätzlicher Betrag für einen weiteren Sitzplatz berechnet und von dem Konto der Eltern abgebucht. Aus diesem Grund entschied der Richter des Amtsgerichtes in Nürnberg, dass dem Baby eine Entschädigung in der Höhe von 250 Euro zusteht.

Es kommt auf den einzelnen Fall an

Reißt man mit Kindern, welche jünger als zwei Jahre sind, kommt es bezüglich der Entschädigung immer auf den gebuchten Tarif und auf die Tatsache an, ob für das Baby ein Sitzplatz berechnet und abgebucht wurde oder nicht.