Streik und Entschädigung

StreikSie treten einen lange geplanten Urlaub an oder haben einen wichtigen Geschäftstermin auswärts und dann das: der vorgesehene Flug fällt aus. Grund hierfür ist ein Streik. Wie es dann weitergeht hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zum einen kommt es darauf an, wer sich im Streik befindet. Sind lediglich die Piloten oder das Bordpersonal einer bestimmten Fluglinie betroffen, ist es in der Regel möglich, Sie kurzfristig auf einen anderen Flug mit gleicher Zielrichtung umzubuchen. Anders sieht es aus, wenn die Fluglotsen in den Streik treten. Denn dann ist in der Regel der komplette Flughafen lahm gelegt und es muss auf andere Verkehrsmittel ausgewichen werden.

Weiterhin hängen Ihre Rechte und Ihr jeweiliger Ansprechpartner als Fluggast aber auch davon ab, in welcher Art Sie Ihre Reise gestaltet haben. Hierbei ergeben sich um Teil gravierende Unterschiede.

Entschädigungen sind die absolute Ausnahme

Gegen ein Streik ist ein Unternehmen genauso wenig geschützt wie gegen plötzlich auftretende Unwetter, die einen Flugverkehr unmöglich machen. Entsprechend werden Streiks rechtlich in aller Regel als höhere Gewalt angesehen, welche zu keinen Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen führt. Eine Erstattung der Kosten oder darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen verpasster Geschäftstermine sind daher praktisch so gut wie ausgeschlossen. Vielmehr geht es im Rahmen der Fluggastrechte bei einem Streik daher darum, die Passagiere möglichst schnell auf anderem Wege an ihr gewünschtes Ziel zu bringen.

Der Regelfall: ein Ersatzflug

In aller Regel sind Flugunternehmen im Falle eines Streiks darum bemüht, ihre Passagiere möglichst schnell auf einen zeitnahen Flug mit gleicher Zielrichtung umzubuchen. Hierbei kommen naturgemäß zuallererst die eigenen Schwester- bzw. Tochtergesellschaften in Frage. Im Falle eines Streiks sollten Sie sich daher möglichst umgehend mit der Airline in Verbindung setzen, bei der Sie Ihren Flug gebucht haben. Diese geben Ihnen dann die notwendigen Informationen und Unterlagen für den Antritt des Ersatzflugs.

Anders verhält es sich dann, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, bei der Sie neben dem Flug auch Hotelleistungen erhalten. In diesem Fall müssen Sie sich an den jeweiligen Veranstalter wenden, der sich dann seinerseits mit der bestreikten Airline in Verbindung setzt oder Sie seinerseits auf einen anderen Flug umbucht. In diesem Zusammenhang kann es auch zu möglichen Entschädigungsleistungen kommen. Denn wenn Sie mehr als fünf Stunden verspätet an Ihrem Urlaubsort ankommen, ist Ihnen wertvolle Erholungszeit verloren gegangen. Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch bemisst sich nach den Richtlinien der so genannten Frankfurter Tabelle.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht auf eigene Faust versuchen ans Ziel zu gelangen, ohne sich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen. Denn damit verwirken Sie nicht nur Ihre Schadenersatzansprüche sondern bleiben vermutlich auch noch auf den zusätzlichen Reisekosten sitzen.

Andere Wege ans Ziel

Für den Fall, dass Sie bei einem innerdeutschen Flug durch einen Streik aufgehalten werden, besteht die Möglichkeit, Sie auf eine Bahnverbindung umzubuchen. Dies muss allerdings durch die jeweilige Airline geschehen. Kaufen Sie dagegen selber ein Bahnticket, kann es später zu Schwierigkeiten bei der Erstattung der angefallenen Kosten kommen. Wesentlich seltener ist die Bewilligung von Mietwagen als Ersatz für einen ausgefallenen Flug. Hierfür ist in jedem Fall die Rückfrage bei der Airline erforderlich, welche Sie sich schriftlich bestätigen lassen sollten.