Verspätung auf Dienstreisen

Verspätung auf DienstreisenSo unerwünscht ein verspäteter Flug bei einer privaten Urlaubsreise ist – im Geschäftswesen wirkt sich die Verspätung noch unangenehmer aus. Wenn Geschäftspartner warten müssen oder sich ein erhoffter Vertragsabschluss verzögert, möchten die Betroffenen auf eine Entschädigung seitens der Fluggesellschaft hoffen. Tatsächlich wird unter bestimmten Umständen eine Entschädigung in fester Höhe geleistet, die abhängig von der Dauer der Verspätung und der angedachten Flugdistanz ausgezahlt wird. In vielen Unternehmen ist es üblich, dass die finanzielle Entschädigung vom Dienstreisenden direkt an die Firma weitergeleitet wird, eine Selbstverständlichkeit ist diese Regelung jedoch nicht.

Wer kommt für die erlittenen Schäden auf?

Nach der aktuell gültigen EU-Verordnung hat die Fluggesellschaft ihren Passagier bei einer Verspätung zu entschädigen, sofern die Gesellschaft selbst hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt beispielsweise bei einem technischen Defekt am Flugzeug, nicht jedoch bei Naturkatastrophen oder der Stornierung aufgrund einer ungewissen Sicherheitslage. Der betroffene Dienstreise sollte möglichst schnell nach dem Ausfall bzw. der Verspätung seines Fluges seine Forderung auf Entschädigungszahlungen schriftlich an die Fluggesellschaft richten.

Die Airline kommt ausschließlich für den durch die Verspätung erlittenen Schaden aus, nicht für eventuell entstandene Folgeschäden eines entgangenen Vertragsabschlusses. Im Falle einer Verspätung von über zwei Stunden bei einer Flugdistanz von über 1.500 Kilometern werden 250 Euro gezahlt. Bei über drei Stunden und einer Distanz zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern steht Dienstreisenden eine Entschädigung von 400 Euro zu. Bei über vier Stunden und über 3.500 Kilometern können 600 Euro verlangt werden. Bei Überbuchung oder Annullierung des Flugs werden pauschal 400 Euro erstattet.

Wie findet die Entschädigung statt

Die Entschädigung muss schriftlich und formal korrekt bei der Fluggesellschaft eingereicht werden, wobei der Dienstreisende im Idealfall auf einen rechtssicheren Mustervordruck zurückgreift. Dieser kann beispielsweise bei der zuständigen Verbraucherzentrale gefunden werden, ansonsten bietet sich direkt die Rechtsberatung durch einen Anwalt im Bereich Reiserecht statt. Dieser kann in einem ersten Gespräch auch aufzeigen, ob überhaupt eine Situation vorliegt, bei der die Auszahlung einer Entschädigungssumme als realistisch erscheint.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung steht dem Dienstreisenden selbst die geleistete Entschädigung zu, also nicht automatisch seinem Arbeitgeber. Allerdings kann über einen Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein, dass die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber weiterzugeben ist, zumal dieser im Regelfall auch finanziell für das Flugticket aufgekommen ist. Falls eine solche Regelung im Arbeitsvertrag fehlt, besteht keinerlei Verpflichtung zum Abtreten der Entschädigungsleistung, eventuell wird hier ein klärendes Gespräch zwischen beiden Seiten notwendig.

Haben Dienstreisen eine Sonderstellung?

Was die Entschädigung bei einem verspäteten Flug für Geschäftsreisende anbelangt, gibt es keine direkten Unterschiede zu privaten Flugpassagieren. Auch bei diesen werden die obengenannten Maßstäbe für die erwartete Flugdistanz und den Zeitraum der Verspätung herangezogen, um eine angemessene Höhe der Entschädigungsleistungen festzulegen. Wer auf Dienstreisen rund um den Globus unterwegs ist, sollte lediglich beachten, dass es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union handelt. Alleine für diese haben die rechtlichen Rahmenvorschriften zu den genannten Entschädigungszahlungen eine bindende Wirkung, bei anderen ausländischen Gesellschaften müsste eine Entschädigung individuell angefragt oder eingeklagt werden. Relevant ist ausschließlich der Unternehmenssitz der Airline, nicht der Start- oder Zielort der Flugreise.