Der BGH sagt Entschädigung bei Streik am Flughafen per Urteil zu!

Im Februar 2015 klagte ein Ehepaar aufgrund des Streiks des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof im Falle des gestrichenen Fluges der beiden Passagiere ein Urteil gebildet – Passagiere haben in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen!

Der Vorfall ereignete sich bei einem Ehepaar, das von Hamburg nach Lanzarote mit der Fluggesellschaft Easyjet fliegen wollte. Aufgrund des streikenden Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen wurde der gebuchte Flug allerdings gestrichen. Die beiden Kläger standen aber bereits pünktlich am Gate und waren abflugbereit!

Aufgrund des Ausfalls verlangte das Ehepaar eine Entschädigung von der Fluggesellschaft. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass nicht alle Passagiere aufgrund des Streiks rechtzeitig und vor allen Dingen sorgfältig kontrolliert werden konnten.

Aufgrund der “außergewöhnlichen Umstände” will die Fluggesellschaft keine Entschädigung auszahlen!

Der außergewöhnliche Umstand, der durch den Streik des Sicherheitspersonals hervorgerufen wurden, entziehe sich demnach dem Einfluss der Airline.

Das wollen die beiden geschädigten Fluggäste nicht hinnehmen und zogen deswegen vor Gericht. Die Urteilsverkündung des BGH am heutigen Tage kam zu einem Ergebnis das wohl ganz im Sinne der beiden Passagiere sein dürfte. Vor dem BGH-Urteil hatten die beiden bereits vor dem Hamburger Amts- und Landgericht geklagt. Diese Instanzen gingen aber immer klar für die Airline aus. Nur der Bundesgerichtshof sah den Sachverhalt anders.

Das streikende Sicherheitspersonal wurde nicht als “außergewöhnlicher Umstand” angesehen

Das Urteil des BGH wurde aufgrund des Fakts entschieden, dass der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden könne. Der Ausstand hätte nämlich durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. Ein solcher kann nur geltend gemacht werden, wenn ein unvorhergesehener Streik eintritt oder aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen ein Flug zu riskant wäre. Hinzu kommt noch, dass kein einziger Fluggast zum vorgesehenen Zeitpunkt seinen Flug wahrnehmen konnte.

Der korrekte Wortlaut des BGH-Urteils lautet: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Nach der Fluggastrechteverordnung in den Artikeln fünf und sieben hätten den Passagieren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zugestanden. Das Landgericht Hamburg wird in diesem Fall allerdings noch das endgültige Urteil treffen müssen, da der BGH das Urteil in diesem Fall wieder zurückgewiesen hat. Das Urteil des Streiks verursachte eine signifikante Auswirkung bei den anderen Airlines!

Ähnlich wie Easyjet in diesem Fall, drückt sich auch die Fluggesellschaft Ryanair gerne vor Ausgleichszahlungen mit den EU-Richtlinien. So deklarierten Sie annullierte Flüge die aufgrund von Streiks zurückzuführenden waren als “außergewöhnlichen Umstand”. Flightright verklagte Ryanair deswegen ebenfalls schon in der Vergangenheit.

Das Urteil des BGH war das erste rechtskräftige Urteil in dieser Thematik. In Luxemburg wurde bereits in einem Fall mit der Lufthansa per Gericht entschieden, dass diese einen Schadensersatz zahlen muss, da die Passagiere eines Fluges eine Verspätung, ausgelöst durch einen Streik, hinnehmen mussten.