Entschädigung für Babys, wenn der Flug ausfällt

Wer öfter mit dem Flugzeug unterwegs ist der weiß, dass es ab und an passieren kann, dass man einen Flug nicht antreten kann, weil diese ausfällt. Wenn das passiert, ist das für die Betroffenen sehr ärgerlich, da es unter Umständen sein kann, dass man einen wichtigen Termin verpasst oder einen Anschlussflug nicht antreten kann. Zudem kann es sein, dass man zu spät in den Urlaub kommt oder andere wichtige Dinge auf Grund des Ausfalls verpasst. In bestimmten Fällen ist es nun so, dass die Passagiere, welche einen Flug gebucht haben und von dem Ausfall betroffen sind, eine angemessene Entschädigung für den Ausfall von der besagten Fluggesellschaft bekommen. Die Frage, welche sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob auch Kinder unter zwei Jahren eine Entscheidung bekommen und ob diese den kleinen Kindern laut Gesetz zusteht.

Das Baby im Flugzeug

Wenn Kinder unter zwei Jahren in einem Flugzeug reisen, dann sind diese nicht alleine unterwegs, sondern befinden sich auf dem Schoß von Mama oder Papa. Oft zahlen die Eltern für die Kinder unter zwei Jahren nur einen geringen Preis, weshalb auch die Frage aufkommt und berechtigt ist, ob dem Baby im Falle einer sehr großen Verspätung oder des Ausfalls des Fluges eine entsprechende Entschädigung zusteht.
Um diesen Umstand klären zu können, ist eine Familie vor das Amtsgericht Nürnberg gezogen und hat eine Fluggesellschaft auf Grund der Verweigerung der Entschädigung bei diesem angeklagt.

Die Verweigerung der Airline

Die Tatsachen zu dem Vorgang waren so, dass die betroffene Familie einen Flug über den Anbieter Vueling.de gebucht hatte. In dem bezahlten Preis enthalten waren in diesem Fall die beiden Tickets für das Ehepaar und auch ein Ticket für das kleine Kind des Ehepaares, welches zusammen mit diesem verreisen sollte.  Da es bei dem Antritt des Fluges jedoch zu einigen Komplikationen kam, wendete sich das Ehepaar mit dem Vorfall an die Seite Flugrecht.de. Diese Seite hilft Betroffenen eine Entschädigung von den Airlines zu erhalten, wenn es zu unangenehmen und ärgerlichen Verspätungen oder gar Ausfällen von Flügen kommen sollte.  Für die Eltern wurde die Entschädigung durch die besagte Organisation einfach und ohne Probleme durchgesetzt. Zu Problemen kam es allerdings, als die Eltern auch für ihr kleines Kind eine Entschädigung von der Airline forderten. Da die Kinder unter zwei Jahren jedoch nahezu kostenlos auf dem Schoß der Eltern fliegen können, sah sich die Airline dem Baby gegenüber nicht in der Pflicht eine Entschädigung zu zahlen und verweigerte diese deshalb.
Mit ihrer Verweigerung berief sich die Airline dabei auf eine EU-Verordnung, laut welcher Kinder unter zwei Jahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Das Urteil zugunsten des Babys

Die Eltern wandten sich mit dieser Verweigerung weiter an die Organisation Flugrecht.de. Diese sah die Angelegenheit etwas anders als die Airline und war davon überzeugt, dass auch dem Baby eine Entschädigung zustünde. Der Grund dafür war, dass die Eltern das Ticket in einem sogenannten „Optima“-Tarif gebucht hatten. Das heißt, dass das Ticket auf den Vater und auf Mutter und Kind ausgestellt war. Die Airline lag mit der Angabe, das Kind wäre kostenlos gereist, nicht richtig. Es wurde ein zusätzlicher Betrag für einen weiteren Sitzplatz berechnet und von dem Konto der Eltern abgebucht. Aus diesem Grund entschied der Richter des Amtsgerichtes in Nürnberg, dass dem Baby eine Entschädigung in der Höhe von 250 Euro zusteht.

Es kommt auf den einzelnen Fall an

Reißt man mit Kindern, welche jünger als zwei Jahre sind, kommt es bezüglich der Entschädigung immer auf den gebuchten Tarif und auf die Tatsache an, ob für das Baby ein Sitzplatz berechnet und abgebucht wurde oder nicht.