Fluggastrecht gilt nicht bei einem Streik!

Tuifly wurde von etlichen Passagieren angeklagt. Der Grund hierfür war eine Verspätung von über 30 Stunden wegen eines Streikes der Piloten. Das Landgericht Hannover hat diesen Fall unter dem Aktenzeichen: 8 S 25/17 verhandelt und folgendes beschlossen.

Kein Anspruch auf Fluggastrechte bei Streik

Das Landgericht Hannover hat eine Klage von Passagieren, die eine Ausgleichszahlung von Tuifly erhalten wollten, abgelehnt. Die Begründung für das am 24. November 2017 gefallene Urteil lautet simpel: „Die Verspätung beruht auf einen organisierten Streik.“

Der genaue Sachverhalt

Der Flug von Kreta nach Stuttgart war eigentlich für den 6. Oktober 2016 geplant. Dieser wurde jedoch plötzlich gestrichen, da sich viele Piloten krankgemeldet hatten. Diese Krankmeldungen standen im Zusammenhang von angekündigtem Umstrukturieren der Airline. Somit verschob sich der Rückflug um 30 Stunden. Die Passagiere verlangten daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro, die ihnen laut EG-Fluggastverordnung prinzipiell auch zustanden.

Tuifly lehnte jedoch alle Zahlungen ab, da es sich hierbei um einen sogenannten „wilden Streik“ handelte und dieser durch das Fluggastrecht nicht abdeckt wird.

Begründung:

Ein solcher Streik ist nicht vorherzusehen und somit wäre dies in außergewöhnlicher Umstand. Eine Zahlung von Entschädigungen ist daher nicht vorgesehen.

Das Urteil

Das Landesgericht Hannover stimmte der Begründung von Tuifly zu und betrachtete das Ereignis für unvorhersehbar. Einzige Chance für die Passagiere: Revision.

Fluggastrechte

Fluggastrechte sind Rechte für Passagiere gegenüber einer Airline, die einen Fehler gemacht hat. Hierzu zählen Verspätungen sowie Überbuchungen und natürlich auch der Ausfall von Flügen. Dies muss von keinem Passagier hingenommen werden und deshalb besteht die Möglichkeit einer Entschädigung in finanzieller Form. Wichtig ist dabei, dass diese Fehler dokumentiert werden, da diese belegt werden müssen.

Im Übrigen, Fluggastrechte greifen nur dann, wenn:

– Die Fluggesellschaft den Sitz in der EU hat und das Flugzeug in der EU startete beziehungsweise landete.
– Die Ankündigung eines Flugausfalls weniger als zwei Wochen betragen.
– Der Check In pünktlich durchgeführt wurde.
– Ein Alternativflug angeboten wurde. (Egal ob mit verfrühter oder verspäteter Ankunft)

Fluggastrechte greifen nicht, wenn gewisse Umstände, wie Streik, schlechte Witterung, Sicherheitsmängel, politische Unruhen oder aber Sabotage vorliegen. Hier gibt es keine Entschädigung.