Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche UmständeNicht immer klappt am Flughafen alles so, wie man sich das als Reisender wünscht. Wird der Reiseantritt verschoben oder fällt sogar völlig aus, können außergewöhnliche Umstände dafür der Grund sein. Was diese sind, wird in der Verordnung EG 261/04 und über diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes geregelt. Meist aber haben Reisende keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch die Fluggesellschaft.

Was genau wird als „außergewöhnliche Umstände“ definiert?

Die Definition orientiert sich an den Regularien des EG und dem „Übereinkommen von Montreal“. Einige häufige Gründe, warum ein Flug nicht stattfindet oder signifikant verschoben wird, zählen dabei nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände an. Darunter fallen beispielsweise technische Defekte, Ankunftsverspätungen von Anschlussflügen oder ein Mangel an Entgleisungsmitteln. Auch Erkrankungen vom Piloten, einzelne Defekte oder teilhafte Streiks fallen nicht automatisch unter diese Regelung. Festgehalten werden diese Eckpunkte über bisher erfolgte Urteile.

Als außergewöhnliche Umstände zählen hingegen Generalstreiks, Radarausfall oder Piloten- und Fluglotsenstreiks. Wie ein vergangenes Urteil vom AG Rüsselsheim belegt, kann auch das Auslösen der Notrutsche durch einen Passagier ein Grund für einen außergewöhnlichen Vorfall liefern. Bevor also eine etwaige Entschädigung verfolgt wird, muss eindeutig definiert werden, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. In der Regel versuchen viele Fluggesellschaften derartige Rechtsstreitigkeiten mit Passagieren aber zu vermeiden und identifizieren potentielle Fälle im Vorfeld, um diese entsprechend zu entschädigen. Anders verhält es sich natürlich, wenn ein Passagier der Auslöser für diesen Umstand war. Je nach Situation kann dann durchaus eine Haftbarkeit für diesen eintreten, deren Bestand vor Gericht ermittelt wird.

Was passiert bei einer Flugverspätung?

Auch bei der Handhabung dieser Fälle wird sich an vergangenen Urteilen, vor allem des Europäischen Gerichtshofes, orientiert. Ein Urteil vom 23. Oktober 2012 besagt, dass Fluggäste dann einen Anspruch auf Ausgleich haben, wenn die Verspätung beim Endziel die Marke von drei Stunden übersteigt. Orientiert wird sich dabei an der ursprünglich ausgerufenen Ankunftszeit durch die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft kann dem widersprechen, indem sie die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführt, der im Vorfeld unmöglich in dieser Weise einkalkuliert werden konnte.

Bei einer klassischen Flugverspätung haben Passagiere einen Ausgleichsanspruch von rund 125,- bis 600,- Euro, sofern die Verspätung drei oder mehr Stunden beträgt. Auch der Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises und im Notfall eingesetzter Beförderung besteht. Betreuungsleistungen können ebenfalls eingefordert werden. Passagiere müssen in diesen Fällen nachweisen, dass sie einerseits das betroffene Flugticket besitzen und sich andererseits auch termingerecht am Check-In beziehungsweise Flughafen eingefunden haben.

Kaum rechtlich gesicherte Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Weil diese außergewöhnlichen Umstände schon per Definition nicht der Norm entsprechen und daher nur schlecht mit ihnen kalkuliert werden kann, besteht für Passagiere aus rechtlicher Sicht kaum ein gültiger Anspruch auf finanziellen Ersatz. Die Fluggesellschaften operieren im Interesse ihrer Passagiere normalerweise aber so, dass sie Ersatzflüge, Vergünstigungen oder Gutscheine anbieten, selbst wenn der Grund, zum Beispiel eine schwerwiegende Naturkatastrophe, in diesem Fall nicht auf die Fluggesellschaft zurückzuführen ist. Die entsprechenden Verfahren werden in diesen Fällen also auf Basis der Kulanz entschieden und obliegen den Fluggesellschaften selber. Bei in Deutschland ansässigen Gerichten findet sich eine Vielzahl von Urteilen über die Definition und den Ersatz eines solchen Umstandes.