Gebuchte Airline muss Entschädigung bezahlen

Immer wieder kommt es zu Flugverspätungen, welche mitunter Stunden andauern. Passagiere haben daher einen Anspruch auf Entschädigung, welche die Airline bezahlen muss, bei der gebucht wurde. Ganz egal, ob das Flugzeug sowie die Crew einer anderen Fluggesellschaft angehören.

Das Urteil


Der Europäische Gerichtshof entschied anhand der Rechtssache C-523/17. Hier wurde festgestellt, dass die Verantwortung für die Entschädigung bei Verspätung oder aber gar bei einer Annullierung, bei der Gesellschaft liegt, welche den Flug angesetzt hat.

Der konkrete Fall


Es geht um den Anbieter Tui Fly, welcher die Fluggesellschaft inklusive Crew von Thomson Airways angemietet hatte. Auf den Flugtickets stand „durch Thomson Airways ausgeführt“. Es geht konkreter um eine Verspätung von mehr als drei Stunden, weshalb die Passagiere nach geltendem EU Recht Entschädigung verlangten. Dabei wollte das Landgericht Hamburg vom Europäischen Gerichtshof wissen, wer in diesem Fall haften muss. In diesem Fall verwies der Europäische Gerichtshof auf das sogenannte ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU Regelung und diese ist die Tui Fly.

Rechte

Generell hat ein Passagier, welcher mit mehr als drei Stunden Verspätung an seinem Zielort ankommt, ein Recht auf Entschädigung. In der EU gilt hierfür das Fluggastrecht. Dieses beschreibt unter anderem die Rechte bei Nichtbeförderung sowie Annullierung und bei Verspätung. Hier wird im Übrigen auch die Höhe der Entschädigung festgelegt.

Außergewöhnliche Umstände

Erwähnt werden sollte, dass sogenannte außergewöhnliche Umstände nach dem Montrealer Übereinkommen, eine Fluggesellschaft von Entschädigungsansprüchen befreien können. Hier zählen unter anderem unbeständiges Wetter, politische Unruhen und Mängel bei der Flugsicherung sowie Streik hinzu.