Anrecht auf Entschädigung

Fluggäste, die ihren Flug durch Verschulden der Airlines nicht antreten können, haben das Recht auf Entschädigung. Das sieht die europäische Fluggastrechteverordnung vor. Doch das europäische Recht hat nur dann Gültigkeit, wenn der Start in einem EU-Land erfolgt. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union, gilt dieses Recht auch für Flüge, die in einem europäischen Staat landen. Kommt das Flugzeug aus einem nichteuropäischen Land, gelten für jede Teilstrecke die verschiedenen Abkommen wie das Warschauer Abkommen und das Montrealer Übereinkommen.

Anspruch der Passagiere

white-male-1847728_1920Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf Verpflegung, wenn ihr gebuchter Flug ausfällt und sie sich für einen Alternativflug entschieden haben. Wurde der Passagier weniger als 14 Tage vor seinem Termin für den Abflug über die Annullierung von der Fluggesellschaft informiert, hat er unter Umständen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld. Auch wenn der Flug vorverlegt wird besteht nach Urteil des BGB mit Aktenzeichen X ZR59/14 eine Ausgleichszahlung.

Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Was sind außergewöhnliche Umstände? Dies sind Umstände, für welche die Airline keine Schuld trifft. Der Ausbruch eines Vulkans, der seine Asche hoch in den Himmel „schießt“ und damit Flüge unmöglich macht, wäre ein Beispiel für außergewöhnliche Umstände. Die Verordnung EG 261/04  beschreibt diese Situation und weist gleichzeitig auf den Artikel 5 Absatz 3 in dieser Verordnung sowie auf das Urteil des BGH mit Aktenzeichen X ZR 160/12 hin. Außergewöhnliche Umstände, so die EG Verordnung, sind Umstände, die nicht den üblichen Gepflogenheiten entsprechen, die in der Regel der Personenbeförderung zugeordnet werden oder werden können. Eine weitergehende Erklärung ist in der Verordnung nicht zu finden. Wichtig ist der Hinweis, dass Flugpassagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wird.

Gerne als außergewöhnliche Umstände deklariert

Airlines wollen, wie jedes andere Unternehmen auch, Gewinn erwirtschaften. Forderungen auf Ausgleichszahlungen der Fluggäste sind nicht im Sinne der Gesellschaften. Auch wenn der Flug beispielsweise aufgrund fehlender Enteisungsmittel storniert wird, versuchen einige Airlines dies als „außergewöhnliche Umstände“ dem Fluggast zu erklären und damit einer Ausgleichszahlung zu entgehen. Besonders im Winter haben einige Airlines Ausreden für die Flugannullierung parat, die jedoch vor Gericht nicht standhalten. Dazu gehören fehlende Enteisungsmittel, glatte Landebahn oder mangelnde Vorbereitung der Maschine auf die kalte Jahreszeit.

Recht des Fluggastes

Fluggäste müssen sich nicht mit den Erklärungen der Airlines zufriedengeben. Sie haben ein Recht auf einen Ausgleich, wenn der Flug storniert wird. Ist der Flug überbucht spielen die Umstände keine Rolle. Grundsätzlich steht die Airline in der Beweispflicht.