Gibt es eine Entschädigung für Passagiere wegen einer Schraube auf der Landebahn?

Passagiere hatten mit einer Verspätung des Fluges wegen einer Schraube im Flugzeugreifen dreieinhalb Stunden zu kämpfen. Jetzt fragen sich die Passagiere, ob ihnen eine Entschädigung seitens der Fluggesellschaft zusteht. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt. Kommt es zu Flugverspätungen durch eine Schraube im Flugzeugreifen, so bedeutet das nicht, dass automatisch gegenüber dem Fluggast eine Entschädigung besteht. Dabei ist es ein sogenannter ,,ungewöhnlicher Umstand“, für den eine Fluglinie im Grunde genommen keine Verantwortung trägt, ausschlaggebend. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Wenn sich eine Fluglinie nicht um Schadensbegrenzung bemüht, so besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch den Flugpassagieren gegenüber. Ein Anspruch kann dann durchgesetzt werden, wenn in einem Gesetz Lücken bestehen, so wie es hier der Fall ist.

Nach Landung des Flugzeuges – Entdeckung der Schraube im Flugreifen

Die Schraube wurde im Reifen entdeckt, als die Germanwings-Maschine in Dublin gelandet ist. Bevor das Flugzeug weiter nach Düsseldorf weiterfliegen konnte, musste vorher der geschädigte Reifen ausgetauscht werden. Somit wies der Flug eine dreieinhalb stündige Verspätung auf, nachdem er in Düsseldorf gelandet ist. Das Anspruchsrecht wird geprüft. Das EU-Recht sieht vor, dass Passagiere ab einer dreistündigen Verspätung einen Anspruch auf eine ,,Ausgleichszahlung“ haben. In diesem Fall beträgt die Ausgleichszahlung etwa 250 Euro. Ein solcher Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich dabei um sogenannte ,,außergewöhnliche Umstände“ handelt. Dazu gehören beispielsweise Umstände, die zu einem Ausfall des Fluges führen oder zu großen Verspätungen. Nichtsdestotrotz besteht der Entschädigungsanspruch nur dann, wenn die Fluglinie diese Umstände nicht vermeiden konnte. Es besteht des Weiteren ein Streitfall vor dem Gericht zwischen Germanwings und einem Fluggast. Der Flugpassagier buchte von Dublin nach Düsseldorf einen Flug bei Germanwings. Durchgeführt wurde dieser Flug mit einer Verspätung von dreieinhalb Stunden. Die verlangte Ausgleichszahlung wurde anschließend durch Germanwings abgelehnt. Die Begründung seitens Germanwings war, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und dies nicht in der Verantwortung der Fluggesellschaft laut der Fluggastrechtverordnung der Union liegt.

Liegt in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vor?

Laut dem gefällten Urteil des Europäischen Gerichthofs (EuGH) liegt hier ein sogenannter ,,außergewöhnlicher Umstand“ vor. Schäden durch ähnliche Gegenstände, die auf der Start- oder Landebahn vorliegen, können von den jeweiligen Fluggesellschaften, die davon betroffen sind, nicht beherrscht werden. Nichtsdestoweniger sind die Fluglinien dafür zuständig, alles zu tun, um durch solche Vorfälle künftig große Verspätungen zu vermeiden. Aus diesem Grund bieten die Flughäfen ihren Passagieren die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, der bei einem Reifenschaden es möglich macht, den Service zu beschleunigen. Diese Verträge können zwar nicht am jeden Flughafen unterzeichnet werden, aber die meisten bieten den Flugpassagieren diesen an.

Das Landgericht Köln prüft jetzt die Ansprüche auf einer Entschädigung

Jetzt ist das Landgericht Köln an der Reihe zu prüfen, ob seitens Germanwings ausreichende Anstrengungen unternommen wurden, um die Flugverspätung zu vermeiden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob in Dublin der Servicevertrag abgeschlossen wurde, der die Flugverspätung gering hält. Die Rechtslage ist nun beim Landgericht Köln in Deutschland anhängig. In Folge dessen wurde der Gerichtshof seitens LG Köln gebeten eine Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei sollte entschieden werden, ob durch die Schraube im Flugreifen tatsächlich ein sogenannter ,,außergewöhnlicher Umstand“ besteht. Der Gerichtshof stellte im Urteil fest, dass gegenüber den Flugpassagieren keine Ausgleichszahlung besteht, wenn es sich wirklich um einen außergewöhnlichen Zustand handelt, bei dem eine Flugverspätung nicht vermieden werden konnte und alle Maßnahmen, um eine Verspätung des Fluges zu vermeiden, unternommen werden konnten. Hierbei werden die materiellen, finanziellen und personelle Mittel geprüft. Wenn die Fluglinie beweisen kann, dass zur Vermeidung der Flugverspätung alle Maßnahmen ergriffen wurden, so hat ein Fluggast der Fluglinie gegenüber keinen Entschädigungsanspruch.