Neues EuGH Urteil: Anspruch auf Ausgleich bei verspäteten Flug außerhalb der EU

Seit neuem besteht ein Anspruch auf Ausgleich, wenn eine enorme Verspätung bei einem Flug eintritt, auch wenn es sich um einen Anschlussflug außerhalb der EU handelt. Es wird sich darauf bezogen, dass nur eine Buchung stattgefunden hat und Umstiege Bestandteil dieser waren und sind somit als ein Flug anzusehen, auch wenn ein Wechsel des Flugzeuges vorgenommen wurde.

Zum genauen Sachverhalt:

Frau W. entschied sich für einen Flug mit der Royal Air Maroc. Es sollte von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) gehen. Laut Flugplan sollte eine Zwischenlandung mit Umstieg in Casablanca (Marokko) erfolgen. Als Frau W. sich in Casablanca einchecken wollte, musste sie feststellen, dass Mitarbeiter der Royal Air Maroc den Zutritt zum Flugzeug verweigerten und ihren Sitzplatz an jemand anderen vergeben haben.  Schließlich nahm Frau W. einen anderen Flug und erreichte mit vier Stunden Verspätung letzten Endes doch noch Agadir. Frau W. wollte daraufhin eine Ausgleichszahlung von der Royal Air Maroc, welche diese jedoch verweigerte, da Frau W. keinen Anspruch nach geltender Unionsverordnung über die Rechte von Fluggästen (1) habe.

Fakt ist, diese Verordnung gilt in der Tat nicht für Flüge außerhalb der EU (2). Die Verordnung hängt des weiteren auch noch davon ab, ob die Flüge Berlin nach Casablanca und Casablanca nach Agadir Bestandteil einer einzigen Buchung waren. Somit wäre der Abflugort, in diesem Fall Berlin, in der EU. Der Flug von Casablanca nach Agadir, der Anschlussflug genannt, zählt somit nicht als Unterbrechung des Fluges, sondern als Umstieg.  Aufgrund dieser Schilderungen bat das Landgericht Berlin die Klärung des Sachverhaltes beim Gerichtshof. Klage hatte im Übrigen Frau W. beim Landgericht Berlin eingereicht.

Das Urteil des EuGH:

Der Gerichtshof entschied, da es sich bei dem geschilderten Sachverhalt um eine einzige Buchung handelte und somit der Abflugort Berlin ist und dieser in der EU liegt, dass Frau W. einen Anspruch auf Ausgleich hat.

Begründung des EuGH:

Die Strecke von Berlin nach Agadir erfolgte von einem Mitgliedsstaat zwar in ein Drittstaat mit Umstieg in diesem, jedoch war dieser Bestandteil einer einzigen Buchung und somit gilt hier die Unionsverordnung über die Rechte von Fluggästen.

Des Weiteren begründete der Gerichtshof seine Entscheidung, da aus dieser Verordnung klar hervorgeht, dass egal ob zwei (oder mehr) Flüge mit einer einzigen Buchung getätigt wurden, der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleich hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder mehrere Umstiege in der EU oder in einem Drittstaat stattfanden. Der Flug ist als einer anzusehen und der Abflugort war eben in einem Mitgliedsstaat.

Der Fall ist somit als ein Beförderungsvorgang anzusehen, mit Anschlussflügen und unterliegt somit der Unionsverordnung über die Rechte von Fluggästen

Erläuterungen

(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) . Nach dieser Verordnung können Fluggäste bei einer Annullierung oder einer Verspätung von mindestens drei Stunden bei der Ankunft Anspruch auf eine Ausgleichsleistung habe , die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt.

(2) Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gilt diese a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Quellen: EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Rechtsache C-537/17