Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung des Ersatzfluges – Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Aktenzeichen: X ZR 73/16) entschieden, dass Flugverkehrsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sind, auch wenn es sich hierbei um die Verspätung des Ersatzfluges handelt.

Sachverhalt:

Es handelt sich um ein Luftverkehrsunternehmen, welches einen Flug von Frankfurt am Main über Singapur nach Sydney angeboten hat. Beide Strecken sollten von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden. Zunächst wurde der Flug von Frankfurt am Main nach Singapur annulliert. Das Luftverkehrsunternehmen bot dem Passagier jedoch einen Flug mit einer anderen Gesellschaft an, welcher etwa um dieselbe Zeit flog. Das Erreichen der Maschine von Singapur nach Sydney sollte lt. Planung möglich sein. Jedoch startete der Ersatzflug erst mit 16 Stunden Verspätung und somit wurde der Anschlussflug nicht erreicht. Insgesamt kam es zu einer Verspätung von über 23 Stunden.

Anspruch auf Ausgleich bei Ersatzangebot nicht ausgeschlossen

Zunächst wurde die Klage vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Der Passagier und Kläger ging daraufhin in Berufung und wollte eine Zahlung in Höhe von 1.800 Euro zuzüglich Verzugszinsen geltend machen. Dem entsprach das Landgericht schließlich. Es wurde sich hier auf die geltenden Regelungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO hingewiesen. Es heißt dort, dass Ausgleichsansprüche nicht automatisch erlöschen, wenn ein Ersatzangebot unterbreitet worden ist. Sofern das Ersatzangebot eine Verspätung von mehr als zwei Stunden vorweist, ist dieses nicht einfach so hinzunehmen.

Ausgleichspflicht bei mehr als zwei Stunden Verspätung mit Ersatzangebot

Der Beklagte, das Luftverkehrsunternehmen, reichte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Diese wurde jedoch zurückgewiesen. Die Begründung: Der Beklagte ist ausgleichspflichtig, da der Kläger sein Ziel, trotz Ersatzangebot, mit mehr als zwei Stunden Verspätung erreicht hat. Eigentlich konnte man ursprünglich davon ausgehen, dass der Ersatzflug den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FlugrechteVO entsprechen würde und der Beklagten somit von seiner Pflicht des Ausgleiches befreit ist, die Realität ist jedoch eine ganz andere. Ferner spielt es bei der Urteilsbegründung auch keine Rolle, ob der Beklagte das andere Luftverkehrsunternehmen wegen Verspätung für Ausgleichsansprüche heranziehen kann. Des Weiteren reicht die Verspätung des Klägers von mehr als zwei Stunden alleine schon aus um den Anspruch auf Ausgleich geltend machen zu können. Ein Anspruch gegenüber des Anbieters des Ersatzfluges reicht nicht aus, um die Forderung abzuweisen. Dies kann nur geschehen, wenn das Luftverkehrsunternehmen des Ersatzflugzeuges beispielsweise nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterliegt oder die Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.

Die Vorschriften:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
… 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen.