Der Reisemangel im Falle der Änderung des Abflugortes

Wenn man sich auf eine Reise freut und diese gebucht hat, dann geht mit dieser Tatsache die genaue und gute Planung der Reise einher. Man möchte schließlich zu der richtigen Zeit am richtigen Ort sein und sorgt unter anderem auch dafür, dass man die Fahrt bis hin zum Flughafen gut und logistisch organisiert. Schließlich steht der Flughafen, an welchem man sich mit dem Flugzeug auf die Reise begeben möchte, bereits fest und man hat möglicherweise bereits den Stellplatz für das Auto gemietet, sich ein Taxi für diesen Tag bestellt und bereit gehalten oder einen Verwandten oder Bekannten um eine Fahrt zum Flughafen gebeten. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn sich die Fluggesellschaft, über welche man seinen Flug gebucht hat, dafür entscheidet, den Abflugort zu ändern.

Die Änderung bedeutet ein Reisemangel

Konkret kann für einen solchen ärgerlichen, und für die Betroffenen äußerst aufwendigen Vorfall das Beispiel einer Familie aus Berlin genannt werden. Da Berlin über einen Flughafen verfügt und man sich als Reisender in der Regel immer für den nahegelegensten Flughafen entscheidet, wenn man verreisen möchte, hat diese Familie einen Flug von dem Flughafen Berlin aus in die Türkei gebucht.
Anstatt, wie es in der Buchung zunächst bestätigt wurde, in Berlin zu starten, entschied sich die Gesellschaft kurzerhand dazu doch nicht in Berlin, sondern in Leipzig zu starten. Diese Tatsache bedeutete für die Familie einen sehr viel größeren Aufwand und auch mehr Kosten. Denn auch wenn sich die Fluggesellschaften durch die Klausel „Details & Flugzeiten unverbindlich“ absichern wollen – so einfach ist es jedoch nicht.

Die Kosten und der Aufwand für die Betroffenen

In dem genannten Beispiel der Familie aus Berlin, hatte sich die Familie eigentlich dazu entschlossen die Reise auf Grund des geänderten Abflugortes nicht antreten zu wollen. Die Familie machte der Fluggesellschaft ein Vergleichsangebot, welches jedoch durch diese abgelehnt wurde. Aus diesem Grund führte die Familie die Reise dennoch durch. Der Antritt der Reise mit dem geänderten Abflugort bedeutete für die Familie jedoch eine längere Anfahrt zum Flughafen und höhere Kosten. Um genau zu sein, ist die Familie eine Reise angetreten, welche diese so nie gebucht hatte.  Zudem hätte die Familie diese Reise nicht gebucht, wenn diese mit dem Abflugort Leipzig zum Angebot gestanden wäre.

Außerdem gab die Familie an, dass die Reise sie 500 Euro weniger gekostet hätte, wenn sie die Reise direkt ab Leipzig gebucht hätten.
Da sie aber auf Grund der Nähe zum Flughafen Berlin die Fahrt nicht auf sich nehmen wollten, hatten sie die höheren Kosten in Kauf genommen. Durch die Änderung des Abflugortes waren sie jedoch dazu gezwungen eine Reise anzutreten, welche sie, wenn sie sie direkt ab Leipzig gebucht hatten, für viel weniger Geld hätten haben können. Dazu kommen die Kosten und der Aufwand für die Fahrt nach Leipzig und zurück nach Berlin. Der Kläger forderte auf Grund dieser Ereignisse die Minderung des Preises der Reise in Höhe von 100 Prozent und einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro. Diese verlangte der Kläger, da diesem auf Grund der Änderung des Abflugortes Kosten für die Inanspruchnahme einer Hundepension entstanden waren.