Darf ein Fluggastrecht-Portal abgetretene Ansprüche geltend machen?

Viele kennen das Problem: Am Flughafen sitzend und auf den Urlaub freuend kommt es zu einer Flugverspätung oder gar zu einer Annullierung. Inzwischen dürfte vielen bekannt sein, dass eine Entschädigung verlangt werden kann. Hierfür stehen unter anderem sogenannte Fluggastrechte-Portale zu Verfügung, die einem unter die Arme greifen. Die große Frage ist aber, was diese Portale eigentlich dürfen und was nicht.

Ist die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen vom Passagiere durch das Fluggastrechte-Portal möglich?


Hat das Flugzeug Verspätung oder fällt der Flug gar aus, so kann man einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Viele fühlen sich verunsichert und wissen nicht, was man unternehmen muss, um an diese Entschädigung zu kommen. Hierfür gibt es Fluggastrechte-Portale. Diese verlangen oftmals eine Provision für ihre Tätigkeit, die dann mit der Zahlung der Entschädigung fällig wird. Inzwischen lassen sich einige Portalbetreiber aber sogar die Ansprüche von den Passagieren abtreten.

Der Fall

In diesem Fall geht es um letztgenanntes. Ein Fluggastrechte-Portal ließ sich den Anspruch abtreten und wollte diesen bei der Fluggesellschaft geltend machen. Die Fluggesellschaft verweist daraufhin auf ihre AGB, die dies nicht erlaubten.

Folgend ein Auszug aus den AGB:


„Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Buchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Teilnehmer dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter.“ Der Fall landete schließlich vor dem Gericht.

Das Gerichtsurteil:

Laut dem Urteil vom 1. Juni 2017 (Aktenzeichen: 9 C 63/17) durch das Amtsgericht Bremen wurde festgestellt, dass das Fluggastrechte-Portal tatsächlich keinen Anspruch auf die Abtretung hatte. Begründung hierfür war, dass der Fluggesellschaft diese AGB Reglungen erlaubt sind. Zumal es Einschränkungen gab. Ebenso beruht die Begründung des Gerichts auch darauf, dass abgetretene Ansprüche an Portale schwer zuzuordnen seien. Das Gericht fügte noch hinzu, dass es bereits einige Fälle gab, die so eine Zuordnung nur mit erhöhten Aufwand möglich machten.

Tipps:

Natürlich kann man bei Verspätungen oder Ausfall des Fluges bei der Geltendmachung von Entschädigungen auf Hilfe von Fluggastrechte-Portalen zurückgreifen. Zuvor sollten jedoch die AGB gelesen werden, um ein Abtretungsverbot auszuschließen. In einem solchen Fall sollte man mit dem Portal eine Zahlung einer Provision ausmachen.