Unwetter und Entschädigung

UnwetterStarke Gewitter, Stürme, Eisregen, dichter Nebel oder Aschewolken, Unwetter können den Flugplan durcheinander wirbeln. Denn oberste Priorität hat bei Flugreisen die Sicherheit, wodurch es zu Verspätungen oder gar Flugausfällen kommen kann, wenn das gefahrlose Fliegen nicht mehr gewährleistet werden kann. In der Regel steht Fluggästen keine Entschädigung bei Unwettern zu, es gibt aber auch Ausnahmen.

EU-Verordnung zu Entschädigungen bei Unwetter

Die maßgebliche EU-Verordnung, die die Rechtslage bei entstandenen Schäden aufgrund von Flugverspätungen oder -ausfällen regelt, ist die EU-Verordnung 261/2004. Gemäß Artikel 5 Absatz III zählt schlechtes Wetter zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen oder verhindern kann. Es handelt sich also um Höhere Gewalt, bei der die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hat, bei Unwetter entsprechende Maßnahmen einzuleiten, damit es zu keinen Verspätungen oder Annulierungen kommt.

Im Fall von Aschewolken und extrem schlechtem Wetter (Stürme, Eisregen oder Gewitter) können Flugzeuge nicht starten, weshalb es zu Verspätungen oder Flugausfällen kommen kann. Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass Flugreisenden, denen aufgrund einer Notlandung wegen Unwetters ein finanzieller Schaden durch eine Flugverspätung oder einen Flugausfall entstand, keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben

(LG Darmstadt, 7 S 208/12, Urteil vom 06.11.2013)

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Sonderfälle

Sonderfälle, in denen die Fluggesellschaften zu Entschädigungsleistungen verpflichtet sind, liegen vor, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Fluggesellschaft also durch geeignete Maßnahmen Flugverspätungen hätte verhindern oder reduzieren können. Ein typisches Beispiel ist die unzureichende Verwendung von Frostschutz- und Enteisungsmitteln bei schlechtem Wetter.

  • Kann die Maschine nicht starten, weil die Enteisung ungewöhnlich lange dauert, schlichtweg vergessen oder zeitlich falsch eingeplant wurde, muss die Airline Schadensersatz leisten

    (AG Frankfurt, 29 C 286/15 [85], Urteil vom 22.05.2015)

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  • Dabei ist es unerheblich, ob die Enteisung von einer Drittfirma geleistet wird. Auch eine Verspätung infolge starken Gegenwinds stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluglinie von Entschädigungsleistungen entbinden würde, urteilte das Amtsgericht Hannover

    (AG Hannover, 522 C 7701/12, Urteil vom 06.12.2012)

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Den Klägern, die eine Verspätung von vier Stunden und 25 Minuten in Kauf nehmen mussten, wurde ein Schadensersatz in Höhe von jeweils 400 Euro zugesprochen.

  • Kommt der Vorflug in ein Unwetter und wird beispielsweise von einem Blitz getroffen, woraufhin sich der Anschlussflug verzögert, stellt dies ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, urteilte das Amtsgericht Erding

    (AG Erding, 3 C 719/12, Urteil vom 23.07.2012)

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Im Falle eines wirksamen Anspruchs auf Entschädigungsleistungen bei Unwetter sieht die EU-Verordnung 261/2004 gestaffelte Schadensersatzzahlungen vor, die sich nach der Länge der Flugstrecke richten. Bei Flugverspätungen von über drei Stunden erhalten Geschädigte bei einer Flugdistanz von weniger als 1.500 Kilometern 250 Euro, zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 400 Euro und ab einer Flugdistanz von 3.500 Kilometern 600 Euro zugesprochen. Voraussetzung ist, dass die Flugreisenden ihren Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU starten oder landen, die Airline ihren Sitz in der EU hat und sie ein gültiges Ticket vorweisen können. Essen, Getränke und weitere Betreuungsleistungen muss die Fluglinie bei einer Verspätung ab zwei Stunden immer leisten, egal ob der Grund für die Verspätung ein Unwetter ist oder nicht.