Für wen gilt die Fluggastrecht-Verordnung?

Die Fluggastrecht-Verordnung (EU-Verordnung 261/2004) ist im Jahr 2004 in Kraft getreten und wurde vom Europäischen Parlament verabschiedet.

Sie gilt für alle europäische Fluggäste, die sowohl über eine bestätigte Buchung als auch über ein Ticket verfügen. Zum Einsatz kommt die Fluggastrecht-Verordnung bei Nichtbeförderungen, Annullierungen und größeren Verspätungen.

Zu den Leistungsverpflichteten zählen nicht nur die klassischen Linienfluggesellschaften, sondern auch Anbieter von Charterflügen und Billigflügen. Generell kommt die Fluggastrecht-Verordnung nicht auf jedem Flug zum Einsatz, es gibt durchaus Ausnahmen bei denen den Passagieren keine Rechte zustehen.

Die Fluggäste müssen ihren Flug auf jeden Fall von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union antreten. Die Fluggastrecht-Verordnung gilt außerdem auch für Fluggäste, die auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union landen. Zu diesem Zweck muss sich der Hauptsitz der Fluggesellschaft allerdings ebenfalls in der EU befinden. Befindet sich der Hauptsitz der Airline in der Schweiz, in Norwegen oder in Island, so profitieren die Passagiere genauso von der Verordnung.

Die Art der Buchung spielt im Hinblick auf die Verordnung keine Rolle und es gibt keine rechtlichen Unterschiede. In den Genuss der umfangreichen Rechte kommen Pauschalreisende, Reisende in einem Billigflieger und sogar Kinder. Selbst Geschäftsreisende haben auf jeden Fall einen Anspruch auf Entschädigungen und weitere Ausgleichsleistungen. Diese enthält entgegen der landläufigen Meinung nicht der Arbeitgeber, sondern die Geschäftsreisenden selbst. Des Weiteren macht es auch keinen Unterschied, ob die Passagiere mit reduzierten oder kostenlosen Tickets fliegen. Auch Fluggäste, die im Rahmen eines Kundenbindungs- bzw. Werbeprogrammes fliegen, haben ein Anrecht auf Entschädigungen.

Für wen gilt die Fluggastrecht-Verordnung nicht?

Natürlich gibt es im Hinblick auf die Fluggastrecht-Verordnung auch Ausnahmen. Befindet sich der Abflughafen außerhalb der Europäischen Union oder landen die Fluggäste auf einem Flughafen außerhalb der EU, dann kommt die Fluggastrecht-Verordnung nicht zur Geltung. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn die Passagiere auf einem Flughafen innerhalb der EU landen, die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz aber außerhalb der Europäischen Union hat. Kommt die Fluggastrecht-Verordnung nicht zur Anwendung, dann profitieren die Fluggäste weder von Entschädigungen noch von sonstigen Ausgleichsleistungen.

Reisen die Fluggäste mit einem reduzierten oder kostenlosen Tarif, der für andere Gäste nicht öffentlich verfügbar ist, dann tritt die Verordnung nicht in Kraft. In einem solchen Fall erhalten die Passagiere keine Entschädigungen.

Erscheinen die Fluggäste nicht pünktlich zur Abfertigung, dann kommt die Fluggastrecht-Verordnung ebenfalls nicht zur Geltung. Zur Sicherheit sollten die Passagiere sich spätestens 45 Minuten vor ihrer Abflugzeit am Check-in-Schalter einfinden. Die einzige Ausnahme stellt eine Annullierung des Fluges vonseiten der Fluggesellschaft dar. In einem solchen Fall müssen die Fluggäste nicht unbedingt pünktlich zu ihrer Abfertigung erscheinen und profitieren dennoch von der Fluggastrecht-Verordnung.