Eingeschränkte Mobilität

Eingeschränkte MobilitätEine Verordnung des Europäischen Parlaments regelt den Flugverkehr für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen körperlichen Behinderungen. Diese dürfen demnach nicht vom Flugverkehr ausgeschlossen werden und erhalten vor, während und nach dem Flug gesonderte Rechte, beispielsweise einen notwendigen barrierefreien Zugang zum Flughafen und zum Flugzeug selber.

Voraussetzungen für eine eingeschränkte Mobilität

Die Rechte von körperlich eingeschränkten Personen sind seit dem 26. Juli 2008 in der Verordnung EG 1107/2006 in verbesserter Form festgehalten. Sie umfassen Flughäfen, Airlines und Reiseveranstalter, die diese Verordnung einhalten müssen. Die notwendigen Serviceleistungen müssen gegenüber der Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne weitere Zusatzkosten erbracht werden und dürfen demnach nicht über einen höheren Flugpreis kompensiert werden.

Damit diese Richtlinie greift, müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität diese Behinderung frühzeitig gegenüber der Fluggesellschaft mitteilen – mindestens 48 Stunden vor dem Abflug. Weiterhin ist es zwingend notwendig, sich frühzeitig und pünktlich am Flughafen beziehungsweise beim Check-In einzufinden, um den Mitarbeitern der Airline genügend Zeit zu geben, um die zusätzlichen Serviceleistungen zu erbringen. Sofern Reisende das wünschen, werden sie sowohl bei der Abfertigung des Gepäcks als auch bei den Sicherheitskontrollen von einem ausgewiesenen Mitarbeiter der Airline oder des Flughafens begleitet. Airlines empfehlen Personen mit eingeschränkter Mobilität mindestens 90 Minuten vor Abflug am Flughafen einzutreffen.

Weitere Leistungen bei einer eingeschränkten Mobilität

Vor Ort erhalten Reisende mit eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Behinderung weitere Unterstützungsleistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt. An Board müssen folglich Mobilitätshilfen oder sogar Begleithunde erlaubt und bereitgestellt werden. Ausnahmen können hier im Falle der Sicherheit oder bei eingeschränktem Raum getroffen werden, jedoch müssen diese im Vorfeld mit dem Reisenden abgesprochen werden. Daher ist die frühzeitige Information über die eingeschränkte Mobilität unerlässlich. Am Flughafen selber wird auf Wunsch eine durchgehende Betreuung sichergestellt, bis der Reisende sicher an Board untergebracht wurde.

Ein Flug darf Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht pauschal untersagt werden. Dennoch gelten auch hier Ausnahmen, zum Beispiel wenn das eingesetzte Flugzeug über eine zu enge Flugzeugkabine oder zu schmale Türen verfügt. In diesem Fall müssen alternative Flüge angeboten werden, in denen die notwendigen Maßnahmen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zweifelsfrei erbracht werden können. Um eine Leistungen vollständig zu erhalten, ist es zudem ratsam, die Behinderung oder eingeschränkte Mobilität ärztlich mit einem entsprechenden Attest bestätigen zu lassen. Bei schwerwiegenden Behinderungen wird außerdem eine Begleitperson notwendig.

Notwendige Rollstühle werden ebenfalls kostenfrei transportiert und sind auch nicht auf das Freigepäck anzurechnen. Es wird unter Umständen notwendig, der Airline im Vorfeld die Größe und das Gewicht des Rollstuhls zu übermitteln. Rollstühle, die mit Batterie betrieben werden, müssen durch eine entsprechende Isolierung gegenüber Kurzschlüssen gesichert werden. Außerdem darf die Batterie über die Flugzeit nicht angeschlossen sein. Viele Airlines erlauben zudem das kostenfreie Mieten von On-Board-Rollstühlen. Auch diese Notwendigkeit muss frühzeitig mitgeteilt werden.

Einschränkungen beim Sitzplatz

Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten meist eine kostenfreie Sitzplatzreservierung inklusive der potentiellen Begleitperson. XL-Sitze, die an Notausgängen liegen, werden jedoch nicht automatisch Personen mit eingeschränkter Mobilität zur Verfügung gestellt. Bei XL-Sitzen, die außerhalb der Notausgänge liegen, ist das jedoch bei vielen Airlines möglich. Medizinische Hilfsmittel können mit entsprechendem ärztlichen Attest ebenfalls kostenfrei transportiert werden.