Fluggastrechtverordnung: Ihre Rechte als Verbraucher

FluggastrechtverordnungDie Zahl der Flugpassagiere, die gegen ihren Willen aus diversen Gründen nicht befördert wurden, war in der Vergangenheit sehr hoch. Größere Verspätungen, Nichtbeförderungen verursacht durch Überbuchungen, oder Annullierungen der Flüge waren und sind für die Fluggäste ein großes Ärgernis und verursachen große Unannehmlichkeiten. Nach vielen Jahren der Ungewissheit im Hinblick auf die rechtliche Lage wurde 2004 vom Europäischen Parlament eine gemeinsame Regelung beschlossen.

Was ist die Fluggastrecht-Verordnung?

Bevor die Fluggastrecht-Verordnung in Kraft getreten ist, war die rechtliche Lage im Hinblick auf die Probleme sehr undurchsichtig. Viele Fluggäste wussten nicht, wie sie sich genau bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung verhalten mussten. Diese unsichere Lage nutzen viele Fluggesellschaften zu ihrem Vorteil aus und sahen sich nicht in der Pflicht, für einen Ausgleich zu sorgen. In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist genau geregelt, in welchen Fällen Fluggäste ein Anrecht auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen seitens der Fluggesellschaften haben. Mit der Fluggastrecht-Verordnung wurde den Airlines umfangreiche Pflichten im Hinblick auf den Verbraucherschutz auferlegt. Dadurch ist mittlerweile genau geregelt, welche Rechte die Fluggäste bei Nichtbeförderungen, bei Annullierungen und bei großen Verspätungen gegenüber den Fluggesellschaften haben. Zu den Leistungsverpflichteten zählen die Anbieter von Linienflügen, Charterflügen und von Billigflügen.

Was ist genau in der Fluggastrecht-Verordnung verankert?

In der Fluggastrecht-Verordnung ist genau festgelegt, welche Rechte Fluggäste bei einer Nichtbeförderung gegen ihren eigenen Willen, bei einer Annullierung des Flugs vonseiten der Fluggesellschaft und bei einer größeren Verspätung des Flugs haben. Die Verordnung regelt ebenfalls, in welchen Fällen den Fluggästen Ausgleichszahlungen in einer Höhe von 250 bis maximal 600 Euro zustehen. Die Fluggastrecht-Verordnung legt genau fest, welche Art von Versorgungsleistungen die Fluggesellschaften erbringen müssen. Dank dieser Verordnung wissen die Fluggäste mittlerweile genau, wann sie ihren eigenen Flug bei einer Annullierung oder einer größeren Verspätung stornieren oder alternativ umbuchen dürfen. Die Fluggastrecht-Verordnung legt auch genau fest, dass die Airlines ihre Passagiere bei Annullierungen genau über ihre vorhandenen Rechte informieren müssen. Auch der besonders umsichtige Umgang mit Personen, mit einer eingeschränkten Mobilität und ihrer Begleitpersonen wurde berücksichtigt.

Konsequenzen bei Nichtbeförderungen, Annullierungen und Verspätungen

Kommt es zu einer Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung, dann haben Fluggäste einen Anspruch auf: Die Erstattung des Ticketpreises, einen kostenlosen Rückflug, eine frühestmögliche Beförderung zum jeweiligen Zielort oder zu einem alternativen Wunschtermin. Bei einer Annullierung des Fluges durch die Fluggesellschaft haben die Passagiere ebenfalls einen Anspruch auf: Die Erstattung des Ticketpreises, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort, eine anderweitige Beförderung und auch eine kostenlose Versorgung. Sind die Fluggäste rechtzeitig am Check-in-Schalter gewesen und kommt es zu einer Verspätung, dann muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten.

Als Entschädigung für eine Verspätung muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren Mahlzeiten, Getränke und die Möglichkeit zur Telekommunikation zur Verfügung stellen. Bei einer größeren Verspätung haben die Passagiere das Recht auf eine Hotelunterkunft inklusive Transfer. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft gemäß der Fluggastrecht-Verordnung eine pauschale Entschädigung von 250 bis 600 Euro bezahlen. Bis zu einer Flugstrecke von maximal 1.500 Kilometer sind es 250 Euro. 400 Euro Entschädigung erhalten Passagiere für eine Flugstrecke bis zu maximal 3.500 Kilometer. Ist die Flugstrecke noch weiter, dann muss die Fluggesellschaft ihren Fluggästen 600 Euro als Ausgleich bezahlen.